Rechtsprechung Warum die Scharia zu Deutschland gehört

Saarbrücken · Soll Europa Scheidungen nach islamischem Recht anerkennen? Bislang ist das möglich, und nichts besonderes, sagt eine Saarbrücker Rechtsexpertin.

„Ich verstoße dich, ich verstoße dich, ich verstoße dich.“ Drei Mal spricht der Mann die Scheidungsformel, die in westlichen Ohren mittelalterlich klingen mag, und hat sich damit nach islamischem Recht von seiner Frau losgesagt. Ein geistliches Scharia-Gericht in seiner Heimat erklärt den Syrer mit deutschen Pass im Mai 2013 damit für geschieden. Als er seine „Privatscheidung“ auch an seinem deutschen Wohnsitz anerkennen lassen will, gibt ihm das Oberlandesgericht München Recht. Das ist keineswegs ein Coup, denn eine ausländische Scheidung kann auch in deutschen Gerichten als rechtmäßig gelten, wenn Bedingungen erfüllt sind. Doch dann legt die geschiedene Frau Beschwerde ein. Das OLG verweist den Fall an den Europäischen Gerichtshof, der dieser Tage entscheiden muss: Diskriminiert eine Scharia-Scheidung nicht die Frau und darf deswegen weder in Deutschland noch in der EU anerkannt werden?

Genau so sieht es Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe, als er am vergangenen Donnerstag vor dem Luxemburger Gericht fordert: Deutschland darf eine Scharia-Privatscheidung nicht akzeptieren, EU-Recht muss geändert werden. Zwar hatte die Frau in dem Fall zunächst in die Scheidung eingewilligt, gegen Zahlung aller Leistungen aus dem Ehevertrag. Später widerrief sie, weil sie das Geld nicht vollständig erhalten habe und die Scheidung in Deutschland gar nicht gültig sei. Aus Sicht des Anwalts spielt das Prozedere keine Rolle. Dass nach der Scharia in Syrien nur der Mann die Scheidung einreichen kann, diskriminiere die Frau und sei deshalb unwirksam in den EU-Staaten.

Gut möglich, dass die Richter dem Generalanwalt in ein paar Wochen folgen, schon weil sie das oft tun, sagt Annemarie Matusche-Beckmann, Jura-Professorin an der Universität des Saarlandes. Die Scharia-Scheidung in Deutschland zu kippen, wäre dann allerdings kein Grundsatzurteil gegen eine Anwendung der Scharia, sagt die Expertin. Das mag einige befremden, während die Scharia im Westen oft in einem Atemzug mit Terror oder Menschenverachtung genannt wird. Aber Rechtsprechung ist nicht Politik. Im Grundsatz sei es nichts Besonderes, dass ausländisches Recht auch in Deutschland angewendet wird, sagt Matusche-Beckmann. Das sei eine Stärke des Rechtssystems, kein Skandal. „Dahinter steht die Geisteshaltung, dass das deutsche Recht nicht das einzige und beste ist, sondern alle Rechtsordnungen als gleichwertig ernst genommen werden müssen.“

In der Praxis kommt es bei der Anwendung des ausländischen Rechts aber immer auf den Einzelfall an, betont Matusche-Beckmann. Zwar ermöglicht das Internationale Privatrecht, dass grundsätzlich auch islamisches, französisches oder amerikanisches Recht in deutschen Gerichten angewandt wird. Wenn ein Fall eben einen Bezug zum Ausland hat, es um eine Scheidung vor Ort oder einen Erbstreit geht. Im gesamten Zivilrecht kann ausländisches Recht eine Rolle spielen, erklärt die Juristin, die das Fach in Saarbrücken lehrt. „Auch meine Studenten sind überrascht, aber es ist so: Deutsche Richter wenden nicht immer deutsches Recht an.“ Gerade in einer Grenzregion wie dem Saarland komme in vielen Rechtsfällen zum Beispiel französisches oder luxemburgisches Recht zur Anwendung.

Dieses Recht, nach dem also auch ein Syrer bislang seine Scheidung in Deutschland anerkennen lassen kann, verlangt indes eine wichtige Voraussetzung, sagt Matusche-Beckmann. „Ausländisches Recht kann nur angewendet werden, wenn die Anwendung nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts oder die inländische Werteordnung, den ordre public, verstößt.“ Da liegt der Knackpunkt, vor allem bei Scharia-Fällen.

In Fragen von Kinder-Ehe und -Beschneidung habe der deutsche Gesetzgeber schon gehandelt. Und gegen die Scharia entschieden. Aber keinesfalls immer verstößt die Scharia gegen die westliche Rechtsordnung, sagt Matusche-Beckmann. Eine pauschale Ablehnung widerspreche den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts. So sprach etwa das saarländische Oberlandesgericht 2005 einer geschiedenen Frau das Brautgeld zu, das bei ihrer Scharia-Ehe vereinbart worden war. Weil das Brautgeld vergleichbar mit Unterhalt ist, sagt Matusche-Beckmann, habe das Gericht nach Internationalem Privatrecht geprüft und entschieden – am Ende im Sinne der Scharia.

Wie viele Fälle mit Scharia-Bezug im Saarland auftreten, ist nicht statistisch erfasst. Beim Oberlandesgericht gehen laut Justizministerium jährlich insgesamt rund 50 Anträge auf Anerkennung einer ausländischen Privatscheidung ein. Ein Fall-Anstieg im Zuge der Zuwanderung sei zuletzt indes nicht zu beobachten. Doch ansteigende Zahlen seien schon nicht unwahrscheinlich, sagt Jura-Professorin Matusche-Beckmann. Seit den 90ern nähmen Fälle mit Scharia-Bezug jedenfalls insgesamt zu. „Und je mehr Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft es gibt, umso mehr neue Rechtsfragen können sich stellen.“

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