Karlsruher Urteil Keine Fesseln ohne richterlichen Beschluss

Karlsruhe/Saarbrücken · Wenn ein Psychiatrie-Patient mit Gurten fixiert wird, ist das ein schwerer Eingriff in seine Rechte. Das Verfassungsgericht hat dazu jetzt ein Urteil gefällt.

 Bis zu 30 Minuten darf ein Psychiatrie-Patient laut Urteil ans Bett gefesselt werden. Für eine längere Fixierung ist ein richterlicher Beschluss nötig.

Bis zu 30 Minuten darf ein Psychiatrie-Patient laut Urteil ans Bett gefesselt werden. Für eine längere Fixierung ist ein richterlicher Beschluss nötig.

Foto: dpa/Hans-Jürgen Wiedl

Patienten in der Psychiatrie dürfen für längere Zeit nur nach einer richterlichen Entscheidung ans Bett gefesselt werden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht gestern. Die Anordnung eines Arztes reicht grundsätzlich nur bei Fixierungen bis zu 30 Minuten. Damit bekamen zwei Betroffene weitgehend Recht. (2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16)

Wer sind die Beschwerdeführer?

Zwei Männer aus Bayern und Baden-Württemberg wehrten sich vor dem Bundesverfassungsgericht gegen ihre Fesselung. Ein Betroffener wurde in München acht Stunden lang so am Bett fixiert, dass er nicht einmal mehr den Kopf bewegen konnte. Er war stark betrunken und galt als gefährlich für sich selbst. In Baden-Württemberg hatte ein Mann in der Psychiatrie mit Gegenständen geworfen. Deswegen wurde er über mehrere Tage zeitweise festgebunden.

Gibt es Zahlen?

Kaum. Eine Verfassungsrichterin gab an, in Baden-Württemberg seien es 2016 rund 17 600 einzelne Fälle von Fixierungen bei 5300 Patienten gewesen. Auch in klinischen Bereichen außerhalb der Psychiatrie spielen Fixierungen eine Rolle, etwa wenn Patienten nach Operationen verwirrt sind. Entschieden wurde jetzt aber nur über die öffentlich-rechtliche Unterbringung in der Psychiatrie.

Wie ist die Rechtslage?

Für die Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie ist ein richterlicher Beschluss erforderlich. Für die anschließenden Fixierungen reichte nach der bisherigen Gesetzeslage in den meisten Bundesländern die Anordnung eines Arztes. In einigen Ländern gibt es bereits den sogenannten Richtervorbehalt. Dort müssen die Maßnahmen innerhalb kurzer Zeit von einem Richter geprüft werden.

Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Eine Fixierung von mehr als einer halben Stunde Dauer muss als „Freiheitsentziehung in der Freiheitsentziehung“ von einem Richter genehmigt werden. Wenn das in Notfällen wie Eigen- oder Fremdgefährdung etwa in der Nacht nicht sofort möglich ist, muss es am nächsten Morgen nachgeholt werden – es sei denn, die Maßnahme ist bis dahin wieder aufgehoben und wird absehbar nicht wiederholt. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst von 6 Uhr bis 21 Uhr muss eingerichtet werden. Fixierte Patienten müssen durchgehend eins zu eins von Fachpersonal überwacht werden, alle Maßnahmen sind zu dokumentieren. Bayern und Baden-Württemberg haben bis Ende Juni 2019 Zeit, eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage zu schaffen.

Wie ist die Situation im Saarland?

Auch hier muss nachgebessert werden, wie das Saarbrücker Justizministerium gestern auf SZ-Nachfrage mitteilte. Denn auch im Saarländischen Unterbringungsgesetz (SUBG) fehle bislang eine Ermächtigungsgrundlage mit Richtervorbehalt, teilte Ministeriums-Sprecherin Sirin Özfirat mit. Um das zu ändern, sei in den vergangenen Wochen bereits ein Gesetzentwurf erarbeitet worden. Der soll nun noch spezifischer an das Karlsruher Urteil angepasst und mit dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie abgestimmt werden. Bis zum 30. Juni 2019 solle es dann auch im Saarland „eine verfassungskonforme Rechtslage“ geben.

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