Urteil BGH erleichtert den Wechsel von Alten- und Pflegeheimen

Karlsruhe · Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Menschen in Alten- und Pflegeheimen. Sie können von einem Tag auf den anderen die Einrichtung wechseln, ohne zusätzliche Kosten befürchten zu müssen.

Ihr altes Heim darf ihnen den Pflegeplatz nicht mehr berechnen, auch wenn sie vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ausziehen. (Az. III ZR 292/17)

Geklagt hatte ein Mann aus Baden-Württemberg, der an Multipler Sklerose erkrankt ist. Er wollte in ein anderes Haus umziehen, das auf seine Krankheit spezialisiert ist. Weil sein Heim eine einmonatige Kündigungsfrist vorsah, reichte er Ende Januar 2015 die Kündigung für Ende Februar ein. Dann wurde in der neuen Einrichtung früher ein Platz frei, der Mann zog schon am 14. Februar aus. Der Träger wollte noch Geld für den ganzen Monat haben – ohne Erfolg.

Für die Pflegekassen ist im Sozialgesetzbuch geregelt, dass mit dem Heim auf den Tag genau abgerechnet wird und die Zahlungspflicht endet, sobald der Bewohner entlassen wird oder stirbt. Die Richter hatten nun erstmals zu klären, was das für den privatrechtlichen Vertrag zwischen Heim und Bewohner bedeutet. Nach ihrer Auffassung profitieren von der Regelung auch alle Patienten, die Leistungen der Pflegeversicherung bekommen.

Der Senat begründet sein Urteil damit, dass die Heime etwaigen Leerstand ohnehin schon mit in die Pflegesätze einkalkulierten und auf die Heimbewohner umlegten.

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