So ist die Sterbehilfe geregelt
Dortmund. Unter Sterbehilfe werden Handlungen verstanden, die die Unterstützung im Sterbeprozess, aber auch aktive Tötung umfassen können. Unterschieden wird zwischen passiver, indirekter und aktiver Sterbehilfe sowie Hilfe zur Selbsttötung. Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar. Ein Recht auf Suizid ist allerdings nicht anerkannt
Dortmund. Unter Sterbehilfe werden Handlungen verstanden, die die Unterstützung im Sterbeprozess, aber auch aktive Tötung umfassen können. Unterschieden wird zwischen passiver, indirekter und aktiver Sterbehilfe sowie Hilfe zur Selbsttötung.Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar. Ein Recht auf Suizid ist allerdings nicht anerkannt. Solange der Patient etwa ein tödliches Medikament selbst und aus freiem Willen einnimmt, bleibt der Helfer straffrei. Die gewerbliche Vermittlung von Suizid-Hilfe soll nach Plänen der Regierungskoalition allerdings unter Strafe gestellt werden.
Unter aktiver Sterbehilfe wird die Tötung auf Verlangen verstanden. Sie ist in Deutschland verboten. Hat der Täter auf ernsten und ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen gehandelt, wird dies strafmildernd berücksichtigt. Die Tötung aus Mitleid wird im Strafgesetz nicht als entlastendes Moment genannt.
Als passive Sterbehilfe gelten der Verzicht auf oder das Reduzieren von lebensverlängernden Maßnahmen bei todkranken Patienten. Dieses Sterben-Lassen ist auch bei nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten straffrei und sogar rechtlich geboten, wenn der Patient dies vorher geäußert hat. Wenn keine Erklärung vorliegt, müssen Arzt und Betreuer den mutmaßlichen Willen des Kranken ermitteln und bei Uneinigkeit ein Vormundschaftsgericht eingeschalten. Passive Sterbehilfe ist auch unter der Bezeichnung gerechtfertigter Behandlungsabbruch bekannt.
Von indirekter Sterbehilfe wird gesprochen, wenn die ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation dazu führt, dass der Kranke schneller stirbt. Sie gilt als weitgehend zulässig.
Ein Sonderfall ist der ärztlich assistierte Suizid, also die Mitwirkung eines Arztes bei der Selbsttötung eines Patienten. Das kann die Beschaffung eines tödlichen Medikaments oder die medizinische Begleitung eines Suizids umfassen. Die Bundesärztekammer hat Ärzten die Hilfe zum Suizid in der neugefassten Musterberufsordnung verboten. Das Berliner Verwaltungsgericht entschied aber in einem Urteil Ende März, dass ein solches Verbot nicht uneingeschränkt gelten kann - etwa wenn sich Arzt und Patient gut kennen, der Patient unheilbar krank ist und der Arzt eine Schmerztherapie für nicht erfolgversprechend hält. epd
Aktive Sterbehilfe
ist in Deutschland verboten.