Samenbank muss Kind Daten des Spenders nennen

Berlin · Eine Samenbank muss einem minderjährigen Kind Auskunft über seinen leiblichen Vater geben. Nach einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Wedding muss die Samenbank alle relevanten Daten über den Samenspender herausgeben. Dazu gehörten Name, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende. Geklagt hatten die Eltern eines im Dezember 2008 geborenen Kindes. Sie hatten zunächst vertraglich darauf verzichtet, die Identität des Spenders zu erfahren. Zur Klage kam es nun, weil strittig war, ob das Kind mit dem von der beklagten Samenbank gelieferten Samen gezeugt wurde. Das Gericht befand, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung die grundrechtlich geschützten Interessen der Beklagten überwiege.

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