Klage von Marlies Krämer aus dem Saarland Klage für weibliche Anrede in Formularen inhaltlich zu dünn

Karlsruhe · Sparkassen und andere Institutionen dürfen vorerst weiter in ihren Vordrucken und Formularen auf grammatisch weibliche Personenbezeichnungen wie „Kundin“ oder „Kontoinhaberin“ verzichten. Das Bundesverfassungsgericht wies die Klage einer Frau aus dem Saarland gegen die Praxis wegen Mängeln in der Begründung ab.

 Marlies Krämer

Marlies Krämer

Foto: dpa/Uli Deck

Das teilte das Gericht in Karlsruhe am Mittwoch mit. Damit wurde über die rechtliche Frage nicht inhaltlich entschieden. (Az. 1 BvR 1074/18)

Der Klägerin Marlies Krämer geht es ums Prinzip. Sie hat ihre Sparkasse verklagt und war 2018 mit 80 Jahren bis vor den Bundesgerichtshof (BGH) gezogen, weil sie auch in Formularen als Frau wahrgenommen werden will. Bisher scheiterte die Klage aber in allen Instanzen. Der BGH entschied, dass das sogenannte generische Maskulinum im Sprachgebrauch üblich sei und keine Geringschätzung gegenüber Menschen anderen Geschlechts zum Ausdruck bringe. Die Form werde auch in vielen Gesetzen und selbst im Grundgesetz verwendet.

Daraufhin reichte Krämer Verfassungsbeschwerde ein. Diese wurde wegen der unzureichenden Begründung nun aber gar nicht zur Entscheidung angenommen. Ein neuer Anlauf könnte möglicherweise lohnen: „Wäre über die Verfassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, führte dies zu ungeklärten Fragen der Grundrechtsrelevanz der tradierten Verwendung des generischen Maskulinums sowie zu Fragen der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auslegung von Gleichstellungsgesetzen, die die Verwendung einer geschlechtergerechten Sprache vorschreiben“, teilte das Gericht mit.

(dpa)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort