Gericht: Mutter muss Vater von "Kuckuckskindern" nennen

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Scheinvätern gestärkt, die Unterhalt für ein fremdes Kind gezahlt haben. Haben sie die Vaterschaft erfolgreich angefochten, muss die Mutter den Namen des tatsächlichen Vaters nennen. Dazu ist sie "nach Treu und Glauben" verpflichtet, urteilte der BGH gestern

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Scheinvätern gestärkt, die Unterhalt für ein fremdes Kind gezahlt haben. Haben sie die Vaterschaft erfolgreich angefochten, muss die Mutter den Namen des tatsächlichen Vaters nennen. Dazu ist sie "nach Treu und Glauben" verpflichtet, urteilte der BGH gestern. Damit kann der vermeintliche vom tatsächlichen Vater den irrtümlich gezahlten Unterhalt zurückverlangen (Az.: XII ZR 136/09).Im konkreten Fall gab der BGH einem Scheinvater Recht, der für Mutter und Kind 4575 Euro Unterhalt gezahlt hatte. Zuvor hatte die Mutter ihn aufgefordert, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen. Der Junge war nach der Trennung des Paares geboren worden. Ein Vaterschaftstest ergab jedoch später, dass der Mann nicht der Vater ist. Inzwischen zahlt der tatsächliche Vater Unterhalt.

Nach Angaben der Medizinischen Hochschule Hannover stammen schätzungsweise fünf Prozent aller Kinder nicht von ihrem vermeintlichen Vater ab. Genaue Zahlen über "Kuckuckskinder"gibt es nicht. afp/epd

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort