Bei Pauschalreisen bleibt Umbuchung sündhaft teuer

Karlsruhe · Reiseveranstalter dürfen ihren Kunden auch künftig hohe Zusatzkosten in Rechnung stellen, wenn sie deren Pauschalreise auf einen Ersatz-Teilnehmer umbuchen. Zwei Urlauber scheiterten gestern in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Die Veranstalter müssen eine solche Übertragung der Reise auf Angehörige oder Bekannte zwar grundsätzlich ermöglichen, wenn zum Beispiel ein Kunde kurz vorher krank wird. Der verhinderte Urlauber hat laut Gesetz aber die "entstehenden Mehrkosten " zu tragen. In den Fällen vor dem BGH sollten das für eine Reise nach Dubai mindestens knapp 1500 Euro und für eine Thailand-Reise 3300 Euro extra sein. Die hohen Summen kommen zustande, weil auf Linienflügen oft keine Namensänderungen zugelassen sind. Der Reiseveranstalter muss also neu buchen. Die Karlsruher Richter räumen zwar ein, dass derart hohe Kosten die Übertragung der Reise "wirtschaftlich unattraktiv" machten. Das rechtfertige es aber nicht, die Mehrkosten den Veranstalter tragen zu lassen. (Az.: X ZR 107/15, X ZR 141/15)

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