Behörde darf Asylbewerber Bargeld streichen
Kassel · Das Bundessozialgericht stärkt die Position von Behörden, die bei einer Abschiebung unkooperativen Asylbewerbern Bargeld-Auszahlungen streichen. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hindere den Gesetzgeber nicht, Leistungen an eine Mitwirkungspflicht zu knüpfen, entschied das Gericht gestern in Kassel. Die Regelung sei verfassungsrechtlich unbedenklich, so das Urteil (Az.: B7 AY 1/16R).
Das Gericht wies damit die Klage eines 49-Jährigen aus Kamerun ab. Die Ausländerbehörde im Landkreis Oberspreewald-Lausitz hatte ihm Leistungen gekürzt, da er nach der Ablehnung seines Asylantrags im Jahr 2004 seine Hilfe bei der Beschaffung eines Passes 19 Mal verweigert und so seine Abschiebung verhindert hatte. Zweimal wurde er der Botschaft Kameruns vorgeführt - er schwieg. Die Behörde strich ihm daraufhin das "soziokulturelle Existenzminimum", knapp 130 Euro im Monat. Statt Bargeld bekam er Unterkunft und Gutscheine für das Nötigste.