Gerichtsurteil Auch ein Sturz beim Bowling kann ein Arbeitsunfall sein

Aachen · Erst die Arbeit, dann das Vergnügen. Wozu Bowling zählt, scheint klar, ist es aber nicht, wie ein Urteil des Sozialgerichts Aachen zeigt (Az.: S 6 U 135/16). Die Richter stuften nämlich den Sturz bei einem Bowling-Turnier als Arbeitsunfall sein. In dem Fall hatte der Kläger an einer mehrtägigen Veranstaltung eines Partnerunternehmens seines Arbeitgebers teilgenommen. Während dieser Veranstaltung fand auch ein Bowling-Turnier statt. Der Kläger rutschte auf der Bowlingbahn aus und renkte sich seine Schulter aus. Die Berufsgenossenschaft verweigerte die Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall. Sie argumentierte, der Kläger habe sich beim Bowling privaten Belangen gewidmet.

Das Sozialgericht sah das anders: Das Bowling-Turnier war keine freiwillige Veranstaltung, sondern fester Bestandteil des Programms. Die Teilnahme war vom Arbeitgeber vorgeschrieben. Durch die Teilnahme am Bowling-Turnier habe der Kläger also eine Nebenpflicht aus seinem Arbeitsverhältnis erfüllt.

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