Arbeitsrecht Die Kirchen erwarten das Luxemburger Urteil

Saarbrücken/Luxemburg · Der Chefarzt einer katholischen Klinik, der zum zweiten Mal heiratete, wehrt sich gegen seine Kündigung. Am Dienstag entscheidet der EuGH.

 In diesen Türmen fällt die Entscheidung: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg urteilt heute über das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Ein Chefarzt, der in zweiter Ehe lebt, klagt gegen seine Kündigung.

In diesen Türmen fällt die Entscheidung: Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg urteilt heute über das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Ein Chefarzt, der in zweiter Ehe lebt, klagt gegen seine Kündigung.

Foto: picture alliance / Bildagentur-online/dpa Picture-Alliance

Wer im Saarland für einen kirchlichen Träger wie die Caritas oder die Diakonie arbeitet, aber aus der Kirche austreten will, hat oft Hemmungen – aus Angst vor einer Kündigung. Das berichtet Verdi-Gewerkschaftssekretär Ben Brusniak, der im Saarland Arbeitnehmer berät, die nach kirchlichem Arbeitsrecht beschäftigt sind. Die Angst vor Kündigungen hört er immer wieder. Es ist nur ein Beispiel für die Probleme, die sich aus dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in Deutschland ergeben.

Am Dienstag entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg darüber, wie es damit weitergeht. Das Recht gewährt den Kirchen die Freiheit, ohne staatliche Einmischung ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Anlass der etwaigen Änderung ist der Fall eines katholischen Chefarztes, dem wegen seiner zweiten Ehe gekündigt wurde. Der Arzt, der für ein katholisches Krankenhaus in Düsseldorf arbeitete, heiratete nach seiner Scheidung im Jahr 2008 ein zweites Mal standesamtlich. Als sein kirchlicher Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er ihm 2009. Die Kirche sieht in der zweiten Heirat einen „schwerwiegenden Loyalitätsverstoß“. Denn nach ihrer Rechtsordnung ist die kirchlich geschlossene Ehe unauflöslich. Der Chefarzt klagte. Die zweite Ehe rechtfertige keine Kündigung. Das sei eine Ungleichbehandlung gegenüber Nichtkatholiken.

Ende Mai veröffentlichte der Generalanwalt des EuGH, Melchior Wathelet, seine Schlussanträge zu dem Fall. Wathelet ist der Meinung, dass die Kirche mit der Kündigung gegen die EU-Gleichbehandlungsrichtlinie in Beschäftigung und Beruf verstoßen hat. Eine Ausnahme könne nur gemacht werden, wenn die Religion oder Weltanschauung einer Person bei der Berufsausübung eine wesentliche Anforderung darstelle.

Er argumentierte, dass das Eheverständnis in keinem Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit des Mediziners stehe. Außerdem gebe es keinen Zusammenhang zwischen der Anforderung an das Privat- und Familienleben des Chefarztes und seinen Verwaltungsaufgaben.

Bereits im April hatte der EuGH über einen Fall zwischen der evangelischen Kirche und einer abgelehnten Bewerberin geurteilt. Sie argumentierte, dass sie aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Der EuGH wies in seinem Urteil zwar darauf hin, dass die Kirchen grundsätzlich ihre Bewerber nach Religionszugehörigkeit aussuchen könnten. Sie müssten jedoch genau überlegen, für welche Tätigkeiten die Festschreibung der Religionszugehörigkeit „objektiv notwendig“ und verhältnismäßig sei.

Das bestätigt auch Helmut Paulus, Sprecher des Kirchenkreisverbandes an der Saar und der Diakonie Saar: „Die Diakonie Saar stellt zum Beispiel auch Muslime ein, wenn sie fachlich geeignet sind.“ Nach dem für Dienstag erwarteten Urteil ist wieder das Bundesarbeitsgericht gefragt. Es muss nach der Einschätzung der EU-Richter abschließend über den Fall entscheiden.

Im Saarland gab es bislang keinen ähnlichen Fall, erklären Paulus und Brusniak. Eine Scheidung sei bei evangelischen Trägern allerdings kein Kündigungsgrund, sagt Paulus. „Private Beziehungen sind außen vor. Wir haben auch viele homosexuelle Mitarbeiter, die verpartnert oder verheiratet sind.“

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