Arbeitgeber muss schwerbehinderte Bewerber einladen

Erfurt · Schwerbehinderte Stellenbewerber müssen von einem öffentlichen Arbeitgeber grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Andernfalls haben die Bewerber wegen einer Diskriminierung Anrecht auf eine Entschädigung, wie das Bundesarbeitsgericht gestern in Erfurt urteilte.

Nur wenn der Kandidat offensichtlich ungeeignet sei, dürfe auf das persönliche Bewerbungsgespräch verzichtet werden (AZ: 8 AZR 375/15). Damit muss die Stadt Frankfurt einem Schwerbehinderten, der sich auf die Stelle eines "Technischen Angestellten" beworben hatte, eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes zahlen. Die Stadt hatte den zu 50 Prozent schwerbehinderten Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen.

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