Neue Gesetze treten in Kraft

Waffengesetz: Das Tragen täuschend echt aussehender Waffenimitate in der Öffentlichkeit wird verboten. Auch Messer mit einer Klingenlänge über zwölf Zentimetern und andere Stich-, Hieb- und Stoßwaffen dürfen nicht mehr öffentlich mitgeführt werden

Waffengesetz: Das Tragen täuschend echt aussehender Waffenimitate in der Öffentlichkeit wird verboten. Auch Messer mit einer Klingenlänge über zwölf Zentimetern und andere Stich-, Hieb- und Stoßwaffen dürfen nicht mehr öffentlich mitgeführt werden. Ausnahmen gelten nur für Menschen, die solche Messer für bestimmte Sportarten oder Berufe benutzen, oder aber zur "Brauchtumspflege", wie unter Pfadfindern oder auf Mittelaltermärkten. Elektroschockgeräte werden komplett verboten. Wer mit einer Schusswaffe über die Grenze reist, muss dafür in beiden Staaten eine Genehmigung einholen. Strenger wird auch das Vererben von Schusswaffen geregelt. Wenn der Erbe keinen Waffenschein hat, werden solche Waffen blockiert. Vaterschaftstests: Männer können nun auch ohne Anfechtung der Vaterschaft klären lassen, ob sie der leibliche Vater eines Kindes sind. Mütter und Kinder erhalten ebenso einen Anspruch auf eine solche genetische Untersuchung der Abstammung. Sollte ein Familienmitglied die Einwilligung verweigern, kann ein Familiengericht diese ersetzen. Gentechnik: Die Novelle des Gentechnikrechts legt erstmals Mindestabstände beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen fest. Darüber hinaus werden Kriterien eingeführt, welche Lebensmittel mit dem Etikett "Ohne Gentechnik" versehen werden dürfen. Einreisekontrollen: Die Einreise in die Europäische Union wird intensiver kontrolliert. Fluggesellschaften müssen künftig bei Flügen aus Drittstaaten in die EU-Mitgliedsländer bestimmte Passagierdaten vorab elektronisch übermitteln, wenn die Grenzschutzbehörden dies anfordern. Ausgetauscht werden unter anderem Daten wie Name, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit sowie Flugzeiten und Abflugorte. Gerichte: Straffere Verfahrensregeln sollen die Arbeits- und Sozialgerichte entlasten. So gilt künftig eine Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt. Bei mehr als 20 Verfahren, die den gleichen Sachverhalt betreffen, dürfen die Sozialgerichte einen Musterprozess ansetzen und dann über die einzelnen Verfahren durch Beschluss entscheiden. Wo es um übergeordnete Rechtsfragen und nicht um Einzelfälle geht, sind in Zukunft die Landessozialgerichte zuständig. Bei arbeitsgerichtlichen Verfahren werden ehrenamtliche Richter nicht mehr in jedem Fall hinzugezogen, etwa bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung. Außerdem können Arbeitnehmer ihre Klage auch vor dem Arbeitsgericht erheben können, in dessen Bezirk sie gewöhnlich arbeiten. Dies soll vor allem Außendienstmitarbeitern zugute kommen, die fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung arbeiten. ddp

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