Nacht- und Feiertagszuschläge mindern Hartz IV

Kassel. Geringverdiener, die ergänzende Hartz-IV-Leistungen bekommen, müssen sich Zuschläge für Nachtschichten sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen voll als Einkommen anrechnen lassen. Das entschied gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es wies damit die Klage eines Wachmanns aus Sachsen ab (Az: B 4 AS 89/09 R)

Kassel. Geringverdiener, die ergänzende Hartz-IV-Leistungen bekommen, müssen sich Zuschläge für Nachtschichten sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen voll als Einkommen anrechnen lassen. Das entschied gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es wies damit die Klage eines Wachmanns aus Sachsen ab (Az: B 4 AS 89/09 R). Die für die Hartz-IV-Leistungen zuständige Arbeitsgemeinschaft in Dresden hatte die Zuschläge angerechnet und entsprechend weniger Hilfe gezahlt. Dagegen wehrte sich der Wachmann mit dem Argument, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge seien zweckbestimmte Leistungen, die bei Hartz IV nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien. Dem widersprach nun das BSG: Weder steuer- oder arbeitsrechtlich, noch nach dem Arbeitsvertrag des Wachmanns seien die Zuschläge für einen konkreten Verwendungszweck vorgesehen und gebunden. afp

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