Klage gegen Risikostrukturausgleich der Krankenkassen gescheitert

Kassel · Die milliardenschwere Umverteilung zwischen den gesetzlichen Krankenkassen ist rechtmäßig. Der sogenannte Risikostrukturausgleich (RSA) ist auch in seiner derzeitigen, seit 2009 geltenden Form nicht willkürlich und verfassungswidrig, entschied das Bundessozialgericht gestern in Kassel.

Es wies damit eine Klage der Techniker Krankenkasse (TK) ab (Az: B 1 KR 5/14 R). Der Risikostrukturausgleich wurde 1994 mit dem Kassenwahlrecht für die Versicherten eingeführt. Er soll verhindern, dass das Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung unterlaufen wird, indem Krankenkassen möglichst junge und gesunde Gutverdiener als Mitglieder anwerben. Für alte und kranke Versicherte gibt es daher mehr Geld. Ursprünglich wurden bei diesem Ausgleich nur Alter, Geschlecht und eine eventuelle Erwerbsminderung berücksichtigt. Seit Einführung des Gesundheitsfonds 2009 spielt auch die Vorbelastung mit Krankheiten eine Rolle. Die TK argumentierte nun unter anderem, die 80 berücksichtigten Krankheiten seien nicht schlüssig ausgewählt.

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