Keine Witwenrente nach 17 Tagen Ehe

Darmstadt. Erst nach einem Jahr Ehe gibt es in der Regel einen Anspruch auf Witwenrente. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt hervor, das gestern veröffentlicht wurde. Ausnahmen könne es etwa bei einem Unfalltod geben

Darmstadt. Erst nach einem Jahr Ehe gibt es in der Regel einen Anspruch auf Witwenrente. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt hervor, das gestern veröffentlicht wurde. Ausnahmen könne es etwa bei einem Unfalltod geben. "Hiervon ist aber nicht auszugehen, wenn zum Zeitpunkt der Heirat ein Ehepartner bereits an einer Krebserkrankung im Endstadium leidet", urteilten die Richter in letzter Instanz.Eine 56 Jahre alte Frau hatte im November 2007 einen unheilbar an Kehlkopfkrebs erkrankten Mann geheiratet. 17 Tage später starb der 58-Jährige. Die Frau beantragte daraufhin Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Die arbeitslose Frau, die von Hartz IV lebte, vertrat hingegen die Ansicht, dass der Tod ihres Mannes zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht abzusehen war und klagte.

Die Richter urteilten, der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 geregelt, dass ein Anspruch auf Witwenrente nicht bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe - mit einigen Ausnahmen. Dies könne neben dem Unfalltod auch ein Tod nach einer Krankheit sein, wenn dies bei der Eheschließung noch nicht vorhersehbar war. dpa

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