Keine höhere Gebühr für Studenten aus anderen Bundesländern

Karlsruhe · Die Bundesländer dürfen die Erhebung von Studiengebühren nicht vom Wohnort des Studenten abhängig machen. Studenten aus einem anderen Bundesland dürften nicht höher belastet werden als einheimische Studenten, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Damit erklärten die Karlsruher Richter die "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz für verfassungswidrig. (AZ: 1 BvL 1/08).

In Bremen galt zwischen dem Wintersemester 2005/2006 und dem Sommersemester 2010 eine Regelung, die Studenten ein Studienguthaben von 14 Semestern zubilligte, so dass erst danach Studiengebühren fällig wurden. Voraussetzung für die Gebührenbefreiung war jedoch ein Hauptwohnsitz im Bundesland Bremen. Auswärtige Studenten wurden dagegen bereits ab dem 3. Semester mit einer Studiengebühr von 500 Euro pro Semester zur Kasse gebeten. Derzeit erheben nur noch Niedersachsen und Bayern allgemeine Studiengebühren.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort