Karlsruhe hebt Verurteilung wegen Sitzblockade auf

Karlsruhe. Sitzblockaden können vom Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit gedeckt sein. In diesen Fällen sind sie nicht als Nötigung strafbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem gestern veröffentlichten Beschluss und hob die strafrechtliche Verurteilung eines Demonstranten auf

Karlsruhe. Sitzblockaden können vom Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit gedeckt sein. In diesen Fällen sind sie nicht als Nötigung strafbar. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem gestern veröffentlichten Beschluss und hob die strafrechtliche Verurteilung eines Demonstranten auf. Der Mann hatte mit anderen Aktivisten gegen den Irakkrieg protestiert und die Zufahrt zum US-Stützpunkt in Frankfurt blockiert (Az. 1 BvR 388/05). Bei der Blockade handele es sich zwar im Rechtssinn um Gewaltausübung, entschied das Gericht. Dennoch falle sie unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Grundgesetz. Bei der strafrechtlichen Beurteilung müsse beurteilt werden, ob die eingesetzten Mittel im Verhältnis zum Ziel als verwerflich anzusehen sind.Bei der Abwägung seien unter anderem zu berücksichtigen: "Die Dauer und die Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten über andere Zufahrten, die Dringlichkeit des blockierten Transports." Dies habe das Landgericht Frankfurt nicht ausreichend geprüft. Die Karlsruher Richter hoben die Verurteilung auf und verwiesen den Fall zurück. Das höchste deutsche Gericht bestätigte allerdings erstmals ausdrücklich, dass auch indirekte Einwirkungen grundsätzlich als "Gewalt" im Sinne des Nötigungs-Paragrafen strafbar sein können. dpa

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