Kritik an Wahlgesetz Wer am 24. September nicht die Wahl hat

Saarbrücken · Zehntausende Deutsche dürfen nicht wählen, etwa weil sie behindert sind. Die Kritik daran ist deutlich.

 Kein Kreuzchen für alle: Im Saarland sind etwa 650 Behinderte von der Wahl ausgeschlossen.

Kein Kreuzchen für alle: Im Saarland sind etwa 650 Behinderte von der Wahl ausgeschlossen.

Foto: dpa/Sebastian Gollnow

Eigentlich ist die Regel klar: Wer in der Bundesrepublik das 18. Lebensjahr vollendet hat und deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, ist wahlberechtigt. Doch wenn am 24. September die Wahllokale zur Parlamentswahl öffnen, müssen rund 85 000 erwachsene Bundesbürger draußen bleiben. Das gilt zum einen für Menschen mit Behinderung, die unter einer dauerhaften Vollbetreuung stehen, zum anderen für schuldunfähige Straftäter, die sich auf richterliche Anordnung in psychiatrischen Krankenhäusern befinden. Um den Ausschluss all dieser Personen vom Wahlrecht ist seit langem ein heftiger Streit entbrannt: Menschenrechtsorganisation­en und Sozialverbände, aber auch Politiker halten den Paragrafen 13 des Bundeswahlgesetzes, der diese Anordnung enthält, für diskriminierend und fordern seine Streichung.

Im Saarland ist es eine vergleichsweise kleine Zahl, schätzungsweise 600 bis 650 Menschen, denen per Gericht ein Betreuer zur Seite gestellt ist, der für sie über alle Vermögens-, Wohnungs- oder Gesundheitsangelegenheiten entscheidet. Das ist der Fall, wenn ein Mensch nicht oder nicht mehr in der Lage ist, die Dinge des alltäglichen Lebens eigenverantwortlich zu regeln. Darf aber diesen Menschen auch das Wahlrecht entzogen werden? Bei dem Streit geht es vor allem ums Prinzip, also das Recht, wählen zu dürfen. Zum anderen aber auch um die Gefahr eines Missbrauchs, wenn der Wahlausschluss-Paragraf fallen sollte.

Für seine Abschaffung spricht sich unter anderem der Bundesverband Lebenshilfe aus. Der saarländische Landeschef Bernhard Müller bezeichnet es als „Unmöglichkeit, Menschen mit kognitiver Einschränkung von der politischen Willensbildung auszuschließen“. Nicht alle Vollbetreuten seien geistig so beeinträchtigt, dass sie nicht in der Lage seien, politische Prozesse zu verfolgen. Viele wollten gerne teilhaben und wählen. Umgekehrt gebe es Menschen mit starker kognitiver Einschränkung, die keine Vollbetreuung hätten – und damit auch wahlberechtigt seien. So beispielsweise Menschen mit Demenz, die etwa zuvor eine Vorsorgevollmacht unterzeichnet hätten. Die also eine Person bevollmächtigt haben, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für sie zu erledigen. Auch die Behindertenbeauftragte des Saarlandes, Christa Maria Rupp, ist der Meinung, dass grundsätzlich jedem Menschen ein Wahlrecht zugestanden werden soll. Dazu müsse aber sichergestellt werden, dass Menschen mit geistiger Einschränkung politische Zusammenhänge verstehen könnten. Wichtig sei dabei, dass Information­en über politische Vorgänge in Leichter Sprache zugänglich seien. So sollten etwa alle Parteien ihre Programme in Leichter Sprache bereitstellen, mit der Texte besser verständlich werden sollen. Rupp teilt aber auch die Bedenken einer Missbrauchsgefahr, sollte der Paragraf wegfallen.

Das tun auch viele Juristen. „Wenn erwachsene Menschen tatsächlich auf dem kognitiven Stand eines Kleinkindes sind und Wahlrecht haben, ist die Gefahr groß, dass andere Personen, etwa Familienmitglieder, für sie das Kreuzchen auf dem Wahlzettel machen“, warnt etwa Birgit Junker, Betreuungsrichterin und Leiterin des Amtsgerichts St. Wendel. „Wenn ein Mensch in seiner kognitiven Kompetenz so eingeschränkt ist, dass er in keiner Weise mehr Entscheidungen für sich treffen kann, dann kann er auch keine Wahlentscheidung treffen“, sagt sie. Junker weist zugleich auch darauf hin, dass eine dauerhafte Vollbetreuung im Saarland nur in ganz seltenen Fällen angeordnet werde – es müsse schon ein extremes Krankheitsbild vorliegen. „Die geringe Anzahl von Vollbetreuten im Saarland zeigt schon, dass wir damit äußerst zurückhaltend und verantwortungsbewusst umgehen“, erklärt die Juristin. Kritiker wie Lebenshilfe-Chef Müller lassen jedoch den Missbrauch als Begründung für den Wahlausschluss nicht gelten: „Diese Gefahr ist sowieso immer gegeben. Dann müsste man beispielsweise die Briefwahl ganz abschaffen“, meint er.

Zwei Bundesländer haben im vergangenen Jahr bereits Nägel mit Köpfen gemacht und den Wahlrechtsausschluss für ihre Landtags- und Kommunalwahlen abgeschafft: Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Rheinland-Pfalz und Berlin wollen nachziehen. Das Saarland bleibt zunächst bei der bestehenden Regelung, wie das Innenministerium auf Anfrage mitteilte. Grund sei, dass „die Beratungen auf Bundesebene über eine Reform des Wahlausschlussrechts noch nicht abgeschlossen sind“, hieß es.

Dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe liegen derzeit acht Beschwerden von Betroffenen vor, die 2013 nicht wählen durften. Wie Gerichtssprecher Michael Allemendinger gegenüber der SZ sagte, sei ein Entscheidungstermin über den Wahlrechtsausschluss noch nicht absehbar. „Der Senat ist bemüht, das in diesem Jahr noch zum Abschluss zu bringen“, erklärte Allemendinger. Den Senats-Vorsitz hat dann übrigens der frühere saarländische CDU-Ministerpräsident Peter Müller.

In anderen europäischen Ländern wie Österreich, Italien, Schweden, Großbritannien, Kroatien und Lettland wurden die Wahlrechtsausschlüsse bereits abgeschafft. Dort dürfen inzwischen alle Volljährigen zur Wahl gehen.

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