Verfassungsgerichtshof AfD darf bei der Sachsenwahl mit 30 Kandidaten antreten

Leipzig · Sachsens AfD darf mit 30 Listenkandidaten bei der Landtagswahl am 1. September antreten. Das entschied der sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig am Freitag. Demnach war die Entscheidung des Landeswahlausschusses von Anfang Juli rechtswidrig, nur 18 Kandidaten der ursprünglich 61 Plätze umfassenden Landesliste für die Landtagswahl zuzulassen.

Die Leipziger Richter bestätigten damit ihre Entscheidung zu Eilanträgen vom 25. Juli. Damals hatten sie die Listenplätze 19 bis 30 vorläufig genehmigt. Dabei wiesen sie auch darauf hin, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses nach vorläufiger Bewertung „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig“ sei.

Der Landeswahlausschuss hatte seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei unterschiedlichen Parteitagen mit zwei verschiedenen Versammlungsleitern wählte und das anfangs beschlossene Wahlverfahren später dann abänderte. Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahlverfahren bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründen im Block. Der Wahlausschuss sah so die Chancengleichheit der Kandidaten nicht gewährleistet.

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