Bundesverfassungsgericht Neuregelung bei Adoption von Stiefkindern

Karlsruhe · Wer die Kinder seines Partners adoptieren will, muss bislang mit diesem verheiratet sein. Künftig soll sich das ändern, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem gestern in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss.

Durch die bisherige Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch sei das Grundrecht auf gleiche Behandlung von Stiefkindern in unehelichen Partnerschaften verletzt. Die Adoption des Stiefkindes müsse auch in einer beständigen Beziehung ohne Trauschein möglich sein.

Zwar goutierten die Karlsruher Richter die Absicht des Gesetzgebers, Kinder zu schützen und deshalb die Stiefkindadoption nur in stabilen Lebensgemeinschaften zuzulassen. Die gesetzliche Regelung werde aber dauerhaften nichtehelichen Stiefkindfamilien nicht gerecht. „Die nichteheliche Familie hat sich mehr und mehr als weitere Familienform neben der ehelichen Familie etabliert“, stellte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts fest. Es gebe keine Erkenntnisse, dass die Paarbeziehung einer nichtehelichen Stiefkindfamilie besonders fragil wäre. Bis zum 31. März 2020 muss der Gesetzgeber nach Vorgabe des Gerichts nun neue Regeln erlassen. Verfahren sind bis zur Neuregelung ausgesetzt.

Geklagt hatten eine verwitwete Mutter und ihr Lebensgefährte. Das Paar lebt seit 2007 mit den zwei Kindern der Frau und einem gemeinsamen Kind zusammen. Heiraten wollen die beiden nicht, weil die Frau sonst die Witwenrente verlieren würde. Mit der Adoption sollten die in die Beziehung gebrachten Kinder die Stellung gemeinschaftlicher Kinder bekommen. Das Bundesverfassungsgericht gab ihnen nun Recht.

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