Justizministerium DNA-Abgleich nach Hautfarbe soll erlaubt werden

Berlin · Das Justizministerium plant zudem, dass Fahnder bald auch Alter sowie Haar- und Augenfarbe möglicher Täter ermitteln dürfen.

 In einem Labor entsteht eine DNA-Probe.

In einem Labor entsteht eine DNA-Probe.

Foto: dpa/Sven Hoppe

(dpa) Bei der Auswertung von DNA-Spuren möglicher Täter soll die Polizei deutlich mehr Möglichkeiten bekommen. Nach einem Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium sollen die Fahnder künftig auch das Alter und die Farbe von Haut, Augen und Haar ermitteln dürfen. Das sieht ein Entwurf zur Reform der Strafprozessordnung vor, der der Deutschen Presse-Agentur am Donnerstag vorlag. Derzeit darf bei unbekannten Tätern nur das Geschlecht ermittelt werden. Ein DNA-Abgleich von Spuren am Tatort mit bekannten Spuren ist heute schon erlaubt.

CDU, CSU und SPD hatten die Neuregelung im Koalitionsvertrag vereinbart. Der Vorschlag des Justizministeriums wird nun unter den Ressorts beraten, danach fasst das Kabinett einen Beschluss. Über diesen berät dann der Bundestag.

Der Bundesvorsitzende des Bundes Deutscher Kriminalbeamter (BDK), Sebastian Fiedler, findet die neuen Möglichkeiten jedenfalls „extrem hilfreich“. „Das ist in vielen Fahndungslagen von hoher Relevanz. So kann man viele mutmaßliche Täter schon frühzeitig mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit von der Fahndung ausschließen“, sagt er.

Genau das findet der Kriminologe Tobias Singelnstein von der Ruhr-Universität Bochum bedenklich – auch wenn er nicht bestreitet, dass die Neuerungen im Einzelfall hilfreich sein könnten. „Man muss sich fragen, ob die Vorteile den Preis wert sind. Es gibt zum Beispiel die Gefahr, dass Ermittler die Aussagekraft der DNA-Ergebnisse überbewerten“, erklärt er. „Diese spiegeln ja nur Wahrscheinlichkeiten wider. Das könnte dazu führen, dass andere Ermittlungsansätze zu frühzeitig ausgeschlossen werden.“

Das Justizministerium selbst schreibt in seiner Begründung, äußerlich sichtbare Körpermerkmale ließen sich „mit hinreichender Vorhersagegenauigkeit“ bestimmen. Beim biologischen Alter liege die Genauigkeit bei drei bis fünf Jahren nach oben und unten, im Einzelfall bei bis zu zehn Jahren – das sei aber auch bei Augenzeugen der Fall, die das Alter einer Person einschätzten.

Dass die geplanten Erweiterungen bei der Gen-Analyse einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, räumt auch das Justizministerium in seinen Ausführungen zur Reform ein. Dieser sei aber verhältnismäßig. „Die Bestimmung äußerer Merkmale entspricht von der Eingriffstiefe der Verwertung einer Fotografie oder einer Videoaufzeichnung, welche zur Aufklärung von Straftaten ebenfalls herangezogen werden darf. Und auch ganz ohne technische Hilfsmittel können Zeugen das Äußere des Beschuldigten beschreiben.“

Eine umfassendere DNA-Auswertung sei nicht gegen eine bestimmte Personengruppe gerichtet und deshalb nicht diskriminierend, sagt das Ministerium. Falls genetische Spuren allerdings auf Angehörige einer Minderheit hindeuteten, dann dürfte das „nicht zu einem Missbrauch dieses Umstandes im Sinne rassistischer Stimmungsmache oder Hetze“ führen. Das sei bei der Auswertung von Zeugenaussagen oder Videoaufzeichnungen aber auch nicht anders.

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