Vorübergehende Grenzschließungen Die Kontrollen sind richtig - vorübergehend!

Meinung | Berlin · Wer mal kurz über die Grenze fährt, sollte den Personalausweis dabei haben. Im Schengen-Raum sind eigentlich nur an den Außengrenzen Kontrollen vorgesehen. Doch das ist inzwischen längst ausgehebelt. Deutschland weitet seine Kontrollen nun auch auf die westliche Grenze aus. Warum die Kontrollen zeitweise richtig sind - es aber auf Dauer andere Lösungen braucht.

In Aachen: Polizisten der Bundespolizei kontrollieren an der Grenze zu Belgien einreisende Fahrzeuge.

Foto: dpa/Roberto Pfeil

Die Ampel reagiert - es gibt erstmals wieder an allen deutschen Außengrenzen Grenzkontrollen. Bundesinnenministerin Nancy Faeser (SPD) hatte diesen Schritt nach den Beratungen der Ampel-Koalition zu den Auswirkungen des Solinger Attentats angekündigt. Das Signal ist kurzfristig sinnvoll - aber die Lösung der deutschen Krise mit der irregulären Migration muss auf Dauer eine andere sein.

Die Kontrollen an den Grenzen können schon aufgrund der Personalsituation der Bundespolizei nicht flächendeckend, sondern nur stichprobenartig erfolgen. Auch diese Kontrollen zeigen Wirkung, aber eben nur in kleinerem Umfang. Das Signal aber ist deutlich: Deutschland macht Ernst im Kampf gegen Schleuserkriminalität und interessiert sich dafür, wer in das Land einreist. Etwas, das man nach der Krise 2015 völlig außer Acht gelassen hatte.

Doch auf Dauer muss der Zustrom nach Deutschland, den es immer noch gibt, anders gelöst werden. Dass sich die Nachbarländer Deutschlands jetzt aufregen aufgrund des neuen deutschen Sonderwegs, ist verständlich. Sie haben alle nur allzu gern auf den Weg zur deutschen Grenze verwiesen. Das muss nun ein Ende haben - ansonsten sollte auch die Ampel-Regierung die Zurückweisung an den Grenzen als Drohkulisse prüfen.

Deswegen sollte sich die Union noch einmal umentscheiden und mit der Ampel weitersprechen. Sonst wird das Thema den Wahlkampf bestimmen und daran kann keiner Interesse haben, auch CDU-Chef Friedrich Merz nicht. Eigentlich gibt das Grundgesetz die Richtung auch sehr klar vor. In Artikel 16a heißt es zu Beginn: „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“