„Recht auf Vergessenwerden“ BGH entscheidet über Klagen gegen Google

Karlsruhe · Zwei Kläger klagen vor dem Bundesgerichtshof, dass die Internetsuchmaschine Google ihre Namen zu Artikeln verlinkt, die für sie negativ sind. Sie klagen auf das Recht, auf Vergessenwerden im Netz. Heute Vormittag fällt das Urteil

 Das Internet hat ein langes Gedächtnis. Deswegen gibt es in der neuen Datenschutzgrundverordnung, die seit Mai 2018 in ganz Europa gilt, einen Artikel, der ausdrücklich das "Recht auf Vergessenwerden" vorsieht.

Das Internet hat ein langes Gedächtnis. Deswegen gibt es in der neuen Datenschutzgrundverordnung, die seit Mai 2018 in ganz Europa gilt, einen Artikel, der ausdrücklich das "Recht auf Vergessenwerden" vorsieht.

Foto: dpa/Lukas Schulze

BGH entscheidet zum „Recht auf Vergessenwerden“ bei Google

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet am Montag (11.00 Uhr) über zwei Klagen gegen Google. Die Kläger wollen, dass in der Trefferliste der Internet-Suchmaschine bestimmte Artikel über sie nicht länger angezeigt werden. (Az. VI ZR 405/18 u.a.)

In einem Fall verlangt ein früherer Geschäftsführer einer Wohlfahrtorganisation von Google, dass bestimmte Presseartikel bei einer Suche mit seinem Namen nicht mehr auftauchen.

In der Presse wurde im Jahr 2011 mit seinem vollen Namen darüber berichtet, dass der Regionalverband der Organisation ein Defizit aufweise und der Geschäftsführer sich zuvor krank gemeldet habe. Im zweiten Fall geht es um Finanzdienstleistungsgesellschaften, über deren Anlagemodell auf der Website eines US-Unternehmens kritisch berichtet wurde. Die Klagen gegen den Betreiber der führenden Suchmaschine blieben in den Vorinstanzen erfolglos.


Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2014 sind Suchmaschinen-Betreiber wie Google grundsätzlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Sie können deshalb verpflichtet sein, Links zu entfernen. Die Rechte der Betroffenen sind aber immer mit dem öffentlichen Interesse abzuwägen.

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