Gerichtsfeste Coronamaßnahmen Das neue Infektionsschutzgesetz erregt die Gemüter

Berlin · „Dürfen die das überhaupt“, fragen sich viele Menschen, wenn wegen Corona Kneipen geschlossen und Reisen verboten werden. Die Antwort lautete bis jetzt „Jein“. Denn die Rechtsgrundlage war unpräzise, weswegen Klagen dagegen teilweise auch erfolgreich waren.

Der Aluhut gilt als Symbol von Verschwörungsgläubigen, die die Corona-Maßnahmen der Regierung infrage stellen.

Der Aluhut gilt als Symbol von Verschwörungsgläubigen, die die Corona-Maßnahmen der Regierung infrage stellen.

Foto: dpa/Sebastian Kahnert

Das soll sich mit der Reform des Infektionsschutzgesetzes, die heute im Bundestag beschlossen werden soll, ändern. Allerdings eher in Richtung „Die dürfen das“. Die Gegner wollen deshalb in Berlin demonstrieren.

 

Wie ist die bisherige Rechtslage?

Das Infektionsschutzgesetz wurde 2000 beschlossen. Im Kern ging es um Meldepflichten bei Pandemien und um die Rolle des Robert-Koch-Instituts als zentrale Bundesbehörde. Zuständig sind nach diesem Gesetz die Länder, der Bund nur in Teilbereichen. Was die Länder mit ihrer Befugnis machen dürfen, ist nicht genau geregelt. Aber dass sie Verordnungen erlassen dürfen, stand bereits im Gesetz. Und dass diese auch Grundrechte berühren dürfen, ergibt sich aus dem übergeordneten Artikel 2 des Grundgesetzes, des Rechtes auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Eine Parlamentsbeteiligung ist weder auf Länder- noch auf Bundesebene vorgesehen. Der Infektionsschutz ist Sache von Experten – und der Exekutive.

 

Was ändert sich mit der Reform?

Nun soll mit einem speziellen Paragrafen für Corona genau aufgelistet werden, welche Verfügungen die Länder zur Bekämpfung der Pandemie erlassen dürfen. Masken- und Abstandspflicht, Ausgeh- und Beherbergungsverbote, Kneipen- und Geschäftsschließungen, Reisebeschränkungen und all die anderen bekannten Maßnahmen werden genannt. Allerdings mit dem Zusatz, dass sie „verhältnismäßig“ sein müssen und dass die sozialen und wirtschaftlichen Folgen mit abzuwägen sind. Außerdem müssen alle Schritte begründet und auf einen Monat befristet sein – mit Verlängerungsmöglichkeit. Gottesdienste und Demonstrationen werden besonders geschützt. Es wird eine Art Ampelsystem eingeführt, wonach starke Einschränkungen erst ab einer Zahl von 50 Neuinfektionen in sieben Tagen je 100 000 Einwohnern zulässig sind, entweder regional oder bundesweit.

Verbessert sich die Beteiligung der Parlamente?

Die Tatsache, dass Einschränkungen erst nach Feststellung einer epidemiologischen Notlage durch den Bundestag erlassen werden dürfen und dass diese Lage regelmäßig neu bewertet werden muss, stellt eine gewisse Stärkung des Parlaments dar. Das war es aber schon. Die konkreten Entscheidungen werden weiterhin in jeder einzelnen Landeshauptstadt getroffen. Und, soweit sie bundesweit sein sollen, bei den Treffen der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten verabredet. Das ist übrigens, anders als viele meinen, kein illegales Gremium, obwohl es in der Verfassung nicht genannt wird. Bund und Länder koordinieren ihre Politik auch in vielen anderen Fragen, etwa bei den Konferenzen der Innen- oder Bildungsminister. Außerdem ist der Bund bei der finanziellen Flankierung von Einschränkungen gefragt.

 

Was sagen die Kritiker?

Im Netz sprechen Corona-Leugner und Rechtsextreme von einem „Ermächtigungsgesetz“ und erinnern damit absichtlich an die Nazizeit. Die AfD verwendet den Begriff ebenfalls. Das ist eine grobe Verharmlosung der Ermächtigungsgesetze Hitlers, mit denen 1933 die NS-Diktatur begann. Sachlichere Kritiker bemängeln, dass der Grenzwert von 50 Neuinfektionen nicht ausreichend begründet ist. Und dass im Gesetz nicht exakter festgelegt ist, wann welche Grundrechtseinschränkung verfügt werden darf. Die FDP hat einen Gegenentwurf vorgelegt, der die staatlichen Reaktionsmöglichkeiten in drei Stufen der Pandemie aufteilt und genauer zuordnet. Eine harte Debatte wird erwartet. Allerdings wird das Gesetz wohl kaum noch geändert werden: Die Große Koalition will es schon an diesem Mittwoch im Eilverfahren abschließend beraten und am Nachmittag im Bundesrat endgültig absegnen lassen.

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