Überblick Es gibt mehrere Arten der Sterbehilfe

Karlsruhe · Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zum Suizid gekippt. Aber es gibt auch andere Arten der Sterbehilfe. Ein Überblick:

Tötung auf Verlangen/Aktive Sterbehilfe

Tötung auf Verlangen liegt laut deutschem Strafgesetzbuch (StGB) Paragraf 216 vor, wenn jemand durch das „ausdrückliche und ernstliche Verlangen“ des Getöteten zur Tötung bestimmt wurde und den Tod gezielt aktiv herbeiführt. Die Tötung auf Verlangen ist in Deutschland verboten, in den Niederlanden Belgien und Luxemburg dagegen unter bestimmten Bedingungen straffrei.

(Bei-)Hilfe zum Suizid

Beihilfe zum Suizid leistet, wer einem Menschen, der sich selbst tötet, dabei Hilfe gewährt, etwa durch das Besorgen von Medikamenten oder die Zubereitung eines Gift-Getränks. Beihilfe zum Suizid ist in Deutschland ebenso straffrei wie der Suizid.

Therapieabbruch/Sterben zulassen/Passive Sterbehilfe

Nicht strafbar ist das Unterlassen, Begrenzen oder Abbrechen (Beenden) lebenserhaltender oder lebensverlängernder Maßnahmen, sofern dies dem Willen des Patienten entspricht. Dazu zählt insbesondere der Verzicht auf künstliche Ernährung, Flüssigkeitszufuhr oder Dialyse. Lange wurden solche Maßnahmen als „passive Sterbehilfe“ bezeichnet.

Therapien am Lebensende/Indirekte Sterbehilfe

Der Begriff „Therapien am Lebensende“ meint die Gabe von Medikamenten, bei denen ein vorzeitiger Tod nicht beabsichtigt ist, aber etwa, um Schmerzen bekämpfen zu können, in Kauf genommen wird. Wegweisend war ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1996: Die Richter stellten klar, dass es erlaubt oder sogar geboten sein könne, schmerzlindernde Medikamente in einer Dosis zu verabreichen, die als unbeabsichtigte Nebenwirkung die Sterbephase verkürzen könnte. Der früher gebrauchte Begriff „indirekte Sterbehilfe“ ist mittlerweile überholt.

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