Gericht stärkt Rechte des Bundestages

Karlsruhe · Vor vier Jahren evakuierten deutsche Soldaten 132 Menschen aus dem Krieg in Libyen. Der Bundestag wurde vorher nicht befragt. Die Grünen hielten das für rechtswidrig. Sie scheiterten in Karlsruhe – und bekamen doch Recht.

Der Bundestag muss bei bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Soldaten grundsätzlich vorher zustimmen - das gilt auch bei humanitären Einsätzen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht gestern. Nur in Eilfällen ist demnach eine nachträgliche Befragung der Parlamentarier möglich.

Konkret urteilten die Richter über eine Rettungsmission der deutschen Bundeswehr im Bürgerkriegsland Libyen 2011. Damals evakuierten deutsche Streitkräfte 132 Deutsche und EU-Bürger aus der Wüstenstadt Nafurah. Das Parlament war dazu nicht befragt worden - auch nachträglich nicht. Dagegen hatte die Grünen-Bundestagsfraktion geklagt. Sie befürchtete, dass ansonsten das Recht der Volksvertreter zur Abstimmung ausgehöhlt wird.

Die Mission sei jedoch auch ohne Zustimmung des Bundestages ausnahmsweise rechtmäßig gewesen, entschied das Verfassungsgericht. Mit seinem Urteil präzisierte es seine bisherige Rechtsprechung zu bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Soldaten und betonte die wichtige Stellung des Parlaments in diesem Bereich. Danach müssen die Abgeordneten bei bewaffneten Auslandseinsätzen grundsätzlich vorher befragt werden. Nur bei "Gefahr im Verzug" ist eine nachträgliche Zustimmung möglich, betonten die Richter unter Verweis auf geltendes Recht und ihre bisherige Rechtsprechung. Denn jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte könne von einer Einzelaktion heutzutage in einen Krieg münden. Diese Grundsätze gelten dem Urteil zufolge jetzt auch für bewaffnete Rettungseinsätze. Im konkreten Fall hätte der Bundestag dem Einsatz jedoch zumindest nachträglich zustimmen müssen, urteilte Karlsruhe .

Grünen-Vizefraktionschef Frithjof Schmidt begrüßte das Urteil. Er sehe seine Partei in ihrer Auffassung bestätigt. "Eine geheime Kriegsführung ist nicht möglich", sagte er mit Blick auf die Unterrichtungspflichten der Bundesregierung.

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