Gericht erklärt Hochzeits- und Trauerreden zur Kunst

München · Gute Hochzeits- und Trauerreden sind einem höchstrichterlichen Urteil zufolge eine wahre Kunst. Beauftragte Redner könnten als ausübende Künstler daher den ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur sieben Prozent geltend machen, entschied der Bundesfinanzhof in München in einem gestern veröffentlichten Urteil (AZ: V R 61/14). Gibt sich der Redner allerdings keine besondere Mühe und speist seine Zuhörer mit lediglich "schablonenartigen Redetätigkeiten" ab, müsse er auf seine Einkünfte den regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent entrichten.Der Kläger, der evangelische Theologie studiert hat, hält regelmäßig Hochzeits-, Geburtstags- Trennungs- und Trauerreden.

Nach dem Ende seiner Rede erhält jeder Auftraggeber ein ausformuliertes Redemanuskript. Auf die Einkünfte aus seiner Redetätigkeit erhob das Finanzamt 19 Prozent Umsatzsteuer. Der Theologe argumentierte, dass er ein "ausübender Künstler" sei und für ihn daher der ermäßigte Umsatzsteuersatz von nur sieben Prozent gelten müsse.

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