Traurige Nachricht für Brautpaare Gericht: Gemeinde darf Eltern wegen Corona von Trauung ausschließen

Schleswig · Eine Gemeinde darf nach einem Gerichtsbeschluss zum Schutz vor dem Coronavirus Eltern und Trauzeugen von einer Trauung ausschließen.

 Ein frisch vermähltes Brautpaar zeigt nach der Eheschließung im Rathaus die Eheringe.

Ein frisch vermähltes Brautpaar zeigt nach der Eheschließung im Rathaus die Eheringe.

Foto: dpa/Rolf Vennenbernd

Das Hausrecht der Gemeinde decke einen solchen Ausschluss von Personen, die für die Eheschließung nicht erforderlich seien, entschied das Verwaltungsgericht Schleswig am Freitag. Die Richter lehnten es ab, die Gemeinde Rellingen im Landkreis Pinneberg zu verpflichten, Eltern und Trauzeugen eines Brautpaars die Teilnahme an einer Trauung im dortigen Standesamt zu ermöglichen (Az.: 3 B 132/20).

Die Gemeinde habe den mit dem Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus begründeten Ausschluss ihr bestehendes weites Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, befand das Verwaltungsgericht. Die örtlichen Standesbeamten hätten in Abstimmung mit dem Bürgermeister entschieden, zu Eheschließungen im November nur noch den dafür gesetzlich notwendigen Personenkreis zuzulassen. Dies diene der Kontaktreduzierung. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, diese Praxis sei nicht zu beanstanden. Das Hausrecht der Gemeinde umfasse insbesondere Maßnahmen, um die Sicherheit der Mitarbeiter und Besucher zu gewährleisten.

Die Gemeinde verstoße auch nicht gegen den grundrechtlichen Schutz der Ehe, hieß es weiter. Eheschließungen würden weiter vorgenommen. Gesetzlich erforderlich sei die Hinzuziehung von Trauzeugen dafür nicht. Die Gemeinde komme durch die Reduzierung der anwesenden Personen ihrem vom Grundgesetz vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Leben und Gesundheit dieser Personen und der Fürsorgepflicht gegenüber den Standesbeamten nach.

Aus der Corona-Verordnung des Landes ergebe sich ebenfalls kein Anspruch auf Zulassung von Eltern und Trauzeugen, entschied das Verwaltungsgericht. Diese enthalte nur Mindestanforderungen an den Infektionsschutz. Im Einzelfall könnten - wie hier durch die Gemeinde - Behörden im Rahmen des Hausrechts weitergehende Maßnahmen treffen. Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden.

(dpa)
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