Geldentschädigung wegen Haft in zu kleiner Einzelzelle

Karlsruhe · Häftlinge haben grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung, wenn sie in einer zu kleinen Zelle untergebracht werden. Dies gilt selbst für einen vergleichsweise kurzen Zeitraum von vier Tagen, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem gestern veröffentlichten Beschluss entschied (AZ.

1 BvR 1127/14). Der erfolgreiche Kläger war in einem Berliner Gefängnis in einer Einzelzelle mit einer Bodenfläche von rund fünf Quadratmetern und räumlich nicht abgetrennter Toilette untergebracht. Er klagte, nachdem der Berliner Verfassungsgerichtshof solche Haftbedingungen in einem anderen Verfahren als menschenunwürdig bezeichnet hatte. Die Vorinstanz hatte noch die Auffassung vertreten, nicht jede begangene Menschenrechtsverletzung erfordert eine Wiedergutmachung.

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