EU-Gericht stärkt Rechte von Asylbewerbern
Brüssel · Ein Flüchtling hat künftig mehr Freiheiten als bisher, sich jenes Land auszusuchen, in dem sein Asylantrag bearbeitet und geprüft werden muss. Mit diesem wegweisenden Urteil bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) gestern die Bestimmungen der umstrittenen Dublin-II-Verordnung, weitete sie zugleich aber aus.
Auslöser des Verfahrens war ein Iraner, der zunächst nach Griechenland geflohen war. Von dort gelangte er illegal in die Bundesrepublik und stellte bei den hessischen Behörden seinen Antrag auf Asyl. Diese lehnten eine Bearbeitung mit dem Hinweis auf die Dublin-II-Verordnung ab. Sie schreibt vor, dass das EU-Mitgliedsland, in dem der Flüchtling europäischen Boden betreten hat, für die Prüfung des Falls zuständig ist. Mit dieser Begründung sollte der Bewerber abgewiesen und nach Athen zurückgeschickt werden. Der Betreffende klagte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt und bekam Recht. Deutschland sei in Anbetracht der unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen in den griechischen Aufnahmelagern zur Aufnahme des Bewerbers und Prüfung seines Antrags verpflichtet gewesen, so die Richter.
Tatsächlich stützte der EuGH in seinem gestrigen Spruch die Auffassung der Frankfurter Juristen. Grundsätzlich bleibe zwar der erste Staat, in dem der Flüchtling in die EU einreist, zuständig. Dennoch kann ein Asylbewerber verlangen, dass sein Gesuch von Behörden eines anderen EU-Staates geprüft wird. Dies gilt dann, wenn eine Ausweisung an das Einreiseland für den Flüchtling eine Verletzung seiner Grundrechte bedeuten würde. Deutschland hat schon seit längerer Zeit die Rückführung von Asylanten aus Griechenland eingestellt, weil die dortigen Lager nicht den EU-Normen entsprechen. Außerdem werden die von Brüssel vorgeschriebenen Einzelfallprüfungen nicht gründlich genug durchgeführt.