Bundesgerichtsurteil Ein Recht auf das digitale Erbe 

Karlsruhe · Ein Teenager stirbt. Die Eltern suchen auf Facebook nach dem Warum. Aber das Netzwerk verwehrt ihnen das. Zu Unrecht, sagt der Bundesgerichtshof. Ein wegweisendes Urteil.

(SZ/kna) Warum nur? Diese quälende Frage lässt ein Elternpaar aus Deutschland seit fünfeinhalb Jahren nicht mehr los. Es geht um ihre Tochter und den verhängnisvollen Moment im Jahr 2012. Die Tragödie passiert an einer U-Bahn-Station in Berlin. Dort wird die erst 15-Jährige von einer Bahn erfasst, sie stirbt an den Folgen. War der Tod des Teenagers wirklich nur ein Unfall oder womöglich doch Selbstmord, fragen sich die Eltern. Antworten darauf hoffen sie, im Facebook-Account ihrer Tochter zu finden. Doch sie können das Profil nicht durchsuchen, sie dürfen es nicht. Das soziale Netzwerk hat die Seite nach dem Tod in den „Gedenkzustand“ versetzt. Oder besser gesagt: abgeriegelt. Denn sämtliche persönliche Nachrichten können danach nicht mehr gelesen werden. Selbst mit dem richtigen Passwort nicht. Die Hintergründe des Todes sind also begraben hinter Code. Bis heute.

Facebook muss den Eltern des toten Mädchens Zugang zum gesperrten Nutzerkonto ihrer Tochter gewähren. Sie sind die Erben. Das hat der Bundesgerichtshof gestern entschieden. In letzter Instanz. Karlsruhe stellte das elektronisch-digitale Erbe demnach mit dem materiellen gleich. Wer diese Erbfolge nicht will, müsse seinen digitalen Nachlass im Testament anders regeln.

Die Gedenkzustand-Regelungen seien demnach „unwirksam“, sagte das Gericht. Sie waren zum Zeitpunkt, an dem die Tochter im Einverständnis mit ihren Eltern die Facebook-Seite anlegte, noch nicht einmal Teil des Vertrages, sondern lediglich unter dem Menüpunkt „Hilfe“ aufzufinden. Sie hätten aber auch „einer Inhaltskontrolle nicht standgehalten“, so das Gericht.

Facebook sieht das anders. In der Verhandlung hatte sich das Netzwerk stets auf das Fernmeldegeheimnis berufen. Die Freunde des Mädchens hätten demnach darauf vertraut, dass die ausgetauschten Nachrichten privat bleiben. Auch nach dem Tod hätten sie einen Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre. Gerade Jugendliche bräuchten Räume, in denen sie sich ungestört von den Eltern unterhalten können, meinte der US-Konzern. Den Vorsitzenden Richter Ulrich Herrmann hatte dieses Bild vom „sozialen Netzwerk“ als Datenschützer aber nie überzeugt. Die Position sei wenig schlüssig. Auch ein Brief, der in einem Nachlass gefunden wird, gehöre den Erben – unabhängig davon, ob das dem Autor des Textes passt oder nicht, sagte der Richter. Weder das Fernmeldegeheimnis noch die neue europäische Datenschutz-Grundverordnung ständen also dem Anspruch der Erben entgegen. Absender könnten lediglich vertrauen, dass eine Nachricht auf Facebook nur an ein bestimmtes Nutzerkonto gehe, nicht aber an eine bestimmte Person. Die Richter lehnten es auch ab, die Inhalte danach zu differenzieren, wie persönlich sie sind. Das sei im Erbrecht generell nicht üblich.

In erster Instanz hatte das Landgericht Berlin bereits 2015 im Sinne der Mutter, die in den  Verfahren als Klägerin auftrat, entschieden. Facebook akzeptierte das Urteil aber nicht und legte Berufung ein. Mit Erfolg. Das Berliner Kammergericht revidierte das Urteil zugunsten des Netzwerk-Riesen – unter Verweis auf das Fernmeldegeheimnis. „Es fällt uns nicht leicht, die Entscheidung so zu fällen“, sagte das Gericht damals.

„Wir werden das Urteil sorgfältig analysieren, um die Auswirkungen abschätzen zu können“, teilte ein Netzwerk-Sprecher nach dem gestrigen Richterspruch mit. Die Eltern müssen scheinbar erstmal weiter darauf warten, Antworten zu den Hintergründen des Todes ihrer Tochter zu finden. Sie appellierten deshalb eindringlich an Facebook, dass der Konzern ihnen „umgehend Zugang zu dem Account unserer Tochter gewährt und uns nicht weitere Wochen, Monate oder gar Jahre des quälenden Wartens zumutet“.

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