Das ändert sich durch neue Gesetze

Familien mit Kindern werden steuerlich entlastet, Hartz-IV-Empfänger bekommen mehr Geld, und im Gesundheits- und Pflegebereich haben die Versicherten Anspruch auf mehr Leistungen. Diese Änderungen treten ab dem 1. Januar in Kraft:

- Familien: Wer Kinder hat, wird steuerlich entlastet. Der Kinderfreibetrag steigt um 96 Euro pro Kind, also 48 Euro für jedes Elternteil. Für die Eltern bleiben damit pro Kind und Jahr jetzt 7248 Euro ihres Einkommens steuerfrei. Besonders Familien mit höherem Einkommen bekommen das positiv zu spüren, meint der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL). Gleichzeitig steigt auch das Kindergeld . Ab 1. Januar gibt es im Monat zwei Euro mehr pro Kind. Das Kindergeld für die ersten beiden Kinder beträgt damit monatlich jeweils 190 Euro , für das dritte Kind 196 Euro . Ab Kind Nummer vier gibt es jeweils 221 Euro . Außerdem steigt der Kinderzuschlag für Geringverdiener um 20 auf 160 Euro .

- Hartz IV: Hartz-IV-Empfänger bekommen mit dem Jahresbeginn etwas mehr Geld . Der Regelsatz für Alleinstehende steigt auf 404 Euro . Sie bekommen damit fünf Euro mehr als bisher. Leben zwei Erwachsene als Ehepaar oder Partner in einem Haushalt, sollen sie jeweils vier Euro mehr bekommen, also 364 Euro . Mehr Geld gibt es auch für Haushalte mit geringem Einkommen. Sie erhalten ab Januar einen höheren Mietzuschuss.

- Krankenhäuser : Krankenhäuser können Patienten bei der Entlassung für bis zu sieben Tage Arzneimittel, häusliche Krankenpflege oder Heilmittel verschreiben und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Damit entfällt ab Jahresbeginn für die Patienten der Zwang, sofort zum Arzt gehen zu müssen. Außerdem: Werden Patienten in Krankenhäusern besonders gut versorgt, sollen die Einrichtungen dafür ab diesem Jahr mit Zuschlägen belohnt werden. Auch bei besonders guten Leistungen bei Operationen gibt es Geld . Schlechte Leistungen werden dagegen mit Abschlägen geahndet. Sollten Krankenhäuser immer wieder durch mangelnde Qualität auffallen, können einzelne Abteilungen oder sogar das ganze Haus geschlossen werden. Beschlossen wurde das in der sogenannten Krankenhausstrukturreform. Das große Ziel der Reform: Überkapazitäten in Krankenhäusern sollen abgebaut werden, ohne Abstriche bei der Versorgung in der Fläche zu machen.

- Termingarantie beim Facharzt: Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf einen zeitnahen Termin beim Facharzt. Bei Problemen sollen neu eingerichtete Termin-Servicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen helfen. Im Saarland nimmt sie am 25. Januar ihre Arbeit auf. Zu erreichen ist sie montags bis freitags zwischen 9 und 12 Uhr unter Tel. (0681) 85 77 30. Die Wartezeit auf einen Termin darf vier Wochen nicht überschreiten. Ausgenommen sind Routine-Untersuchungen und Bagatell-Erkrankungen.

- Recht auf eine zweite ärztliche Meinung: Bei bestimmten, planbaren Eingriffen haben Patienten nun einen gesetzlichen Anspruch auf eine unabhängige, ärztliche Zweitmeinung. Das soll vor allem Krankheitsbilder betreffen, bei denen die Gefahr einer unnötigen Operation besteht, wie die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erläutert.

- Hospiz- und Palliativversorgung: D ie Hospiz- und Palliativversorgung wird ausgebaut, besonders auf dem Land. Ambulante Hospizdienste können Sachkosten abrechnen, stationäre Hospize bekommen höhere Zuschüsse. Für die Versicherten dürfte am wichtigsten sein, dass sie jetzt einen Rechtsanspruch auf eine ausführliche Beratung bei ihrer Krankenkasse haben. Auch die Beratung für die letzte Lebensphase in Pflegeheimen soll sich verbessern .

- Pflege: Patienten, die aus einer Klinik nach Hause entlassen werden und noch Hilfe brauchen, können eine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, die die Krankenkasse bezahlt. Bisher geht das nicht, sofern sie nicht schon ein Pflegefall sind. Auch Haushaltshilfen und Krankenpflege zu Hause sollen von der Kasse übernommen werden.

Zum Thema:

Auf einen BlickGeduldete und andere Flüchtlinge erhalten nach 15 Monaten statt nach vier Jahren in Deutschland einen Anspruch auf Hilfen zur Ausbildung. Dazu zählt auch die Berufsausbildungsbeihilfe. Sie wird gezahlt an Jugendliche, die nicht mehr bei den Eltern wohnen während einer Berufsausbildung, einer berufsvorbereitenden Maßnahme oder beim nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses. epd

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