Beurteilung von Beamten darf per Kreuzchen erfolgen

Leipzig · Die dienstliche Beurteilung von Beamten darf prinzipiell auch in einem Ankreuzverfahren vorgenommen werden. Allerdings müssen dabei nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig einige Dinge beachtet werden.

So müssen die Bewertungskriterien differenziert und die zu vergebenden Notenstufen durch einen zusätzlichen Text definiert sein. Außerdem muss das Gesamturteil gesondert begründet werden.

Geklagt hatten neun Beamte des gehobenen Dienstes bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, der Bundespolizei und der Zollverwaltung. Sie hatten Regelbeurteilungen nur mit Kreuzchen statt mit einem individuellen Text erhalten. Im Prinzip sei das Ankreuzverfahren aber ausreichend aussagekräftig, was Leistung, Eignung oder Befähigung eines Beamten betreffe, entschieden die Richter. Vor allem bei einem uneinheitlichen Bild sei es aber unabdingbar, dass ein Gesamturteil gesondert erfolge. Nur so könne die Gewichtung der Einzelkriterien deutlich gemacht werden.

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