Auch Firmen-Erben sollen Steuern zahlen
München. Die fast vollständige steuerliche Freistellung beim Vererben von Betriebsvermögen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) verfassungswidrig. Die seit Januar 2009 geltende Regelung im Erbschaftsteuergesetz bevorzuge die Erben von Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften
München. Die fast vollständige steuerliche Freistellung beim Vererben von Betriebsvermögen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) verfassungswidrig. Die seit Januar 2009 geltende Regelung im Erbschaftsteuergesetz bevorzuge die Erben von Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Deshalb verstoße sie gegen das Gleichbehandlungsgebot im Grundgesetz (Az: II ZR 9/11). Die Münchner Finanzrichter legten die Sache dem Bundesverfassungsgericht vor, das nun endgültig über das Gesetz entscheiden muss.
Eine weitgehende oder vollständige Steuerfreistellung könne auch nicht mit Blick auf das Gemeinwohl gerechtfertigt werden, heißt es in dem gestern veröffentlichten Beschluss. Das Gericht kritisierte unter anderem die Auffassung des Gesetzgebers, wonach der Fortbestand von Betrieben beim Übergang auf einen Erben durch die Steuerpflicht "typischerweise gefährdet" werde. Vor allem das Argument des Erhalts von Stellen sei nicht tragfähig. Für Firmen mit mehr als 20 Beschäftigten gelte zwar die "Arbeitsplatzklausel", wonach Erben nur dann steuerbefreit sind, wenn sie den Betrieb sieben Jahre fortführen und die Jobs in Deutschland erhalten. Das Gesetz erlaube aber die Umgehung dieser Klausel auf einfachste Art und Weise, so das Gericht. Dank weiterer Schlupflöcher könnten Firmen-Inhaber auch noch privates Vermögen in unbegrenzter Höhe zu Betriebsvermögen umwidmen, um es dann steuerfrei oder nur gering versteuert den Erben zu überlassen.
Das Bundesfinanzministerium reagierte gelassen auf den Richterspruch. Eine Sprecherin sagte, man habe das Urteil "zur Kenntnis genommen". Das Ministerium sei aber der Auffassung, dass die geltende Regelung verfassungskonform sei und deshalb Bestand haben werde. , Seite A 4: Meinung afp/dapd