Arzt streikt: Vertreter darf Praxisgebühr nicht erneut kassieren
Hamburg. Wegen des Honorar-Kompromisses schlossen gestern deutschlandweit Mediziner ihre Praxen, um in den Straßen zu demonstrieren. Die Folge: Tausende Patienten mussten deshalb einen Vertretungsarzt aufsuchen. Doch darf der erneut eine Praxisgebühr einfordern? Die Antowort: Nein
Hamburg. Wegen des Honorar-Kompromisses schlossen gestern deutschlandweit Mediziner ihre Praxen, um in den Straßen zu demonstrieren. Die Folge: Tausende Patienten mussten deshalb einen Vertretungsarzt aufsuchen. Doch darf der erneut eine Praxisgebühr einfordern? Die Antowort: Nein. Patienten müssen kein zweites Mal zehn Euro zahlen, wenn sie die Gebühr für das laufende Quartal bereits beim streikenden Arzt gezahlt haben. Darauf weist Christoph Kranich von der Verbraucherzentrale Hamburg hin. Eine Ausnahme gilt für die Notfall-Ambulanz des Krankenhauses: Dort müssen Patienten die Praxisgebühr erneut zahlen.Patienten haben bei einem Streik ein Recht auf medizinische Grundversorgung. "Daher ist jeder Arzt dazu verpflichtet, auf einen Vertreter zu verweisen, wenn er seine Praxis schließt", erklärt Kranich. Für Notfälle muss ein Vertreter aus derselben Fachrichtung benannt werden. Fällt durch den Streik ein Termin aus, gibt es allerdings keine Vorgaben, wie schnell er nachgeholt werden muss. dpa