Versicherung muss bei Schutzgelderpressung nicht zahlen
Karlsruhe. Wer Opfer einer Erpressung wird, sollte nicht auf seine Versicherung hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage eines Gastwirts ab, der von Unbekannten erpresst wurde. Nachdem der Wirt auf Drohungen nicht reagiert hatte, verwüsteten Einbrecher das Lokal
Karlsruhe. Wer Opfer einer Erpressung wird, sollte nicht auf seine Versicherung hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies die Klage eines Gastwirts ab, der von Unbekannten erpresst wurde. Nachdem der Wirt auf Drohungen nicht reagiert hatte, verwüsteten Einbrecher das Lokal. Die Versicherung sei nicht verpflichtet, den Schaden in Höhe von knapp 150 000 Euro zu ersetzen, entschied der BGH. Der Gastwirt hätte vielmehr der Versicherung die "Gefahrerhöhung" aufgrund der Erpressung melden müssen (Az.: IV ZR 229/09). Der Wirt hatte eine Gastronomie-Versicherung abgeschlossen, auch gegen Schäden durch Vandalismus und Beraubung. dpa