BGH schützt kinderfreundliche Gesellschaft Familien-Treff muss geduldet werden

Karlsruhe · Aufatmen beim Münchner Eltern-Kind-Zentrum „Elki“. In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Familien-Treff im Stadtteil Schwabing bleiben darf. Die darüber wohnenden Rentner müssen die Einrichtung hinnehmen, auch wenn im Erdgeschoss an sich nur ein Laden vorgesehen war.

Gerettet hat das „Elki“ eine Gesetzesvorschrift, die Kinderlärm privilegiert
– als „klares Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft“, wie die Vorsitzende BGH-Richterin Christina Stresemann bei der Urteilsverkündung am Freitag sagte.

Denn nach Paragraf 22 Bundesimmissionsschutzgesetz sind Geräusche durch Kitas, Spielplätze und ähnliche Einrichtungen in der Regel „keine schädliche Umwelteinwirkung“. Strittig war in dem BGH-Fall, ob der gesetzliche Schutz auch ein Familien-Begegnungszentrum in einem Wohnhaus umfasst.

Das tut er. Das „Elki“ ist nach Feststellung des BGH eine Kita-ähnliche Einrichtung – und fällt somit unter den Schutz des Paragraf 22. Dieser strahle auch auf das Wohneigentumsrecht aus, betonte der BGH (V ZR 203/18). Doch es gibt Grenzen: Ist in einem Haus eine Kita oder eine ähnliche Einrichtung per Teilungserklärung ausgeschlossen, ist diese auch nicht zulässig. Dies gilt etwa für eine Anlage, die als Ärztehaus konzipiert ist.

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