Nachträgliches Halteverbot schützt nicht vor Abschleppgebühren
Münster · Abschleppgebühren müssen auch bei nachträglich aufgestellten Halteverbotsschildern beglichen werden. Wer zwar ordnungsgemäß parkt, später aber in einem neu eingerichteten, mobilen Halteverbot steht, muss für das Abschleppen zahlen, wie das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster gestern entschied.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau ihr Auto vor Urlaubsantritt zwar auf einer Straße in Düsseldorf ordnungsgemäß geparkt. Am Tag darauf stellte eine Umzugsfirma dort aber Halteverbotsschilder auf und ließ das Auto zwei Tage später abschleppen. Die Frau muss das zahlen, denn laut Urteil genügt dafür, wenn eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen von mobilen Halteverbotsschildern und dem Abschleppen des Autos verstreicht.