Lehnen über Balkonbrüstung ist kein Hausfriedensbruch

Frankfurt · Wer sich über die Balkonbrüstung seines Nachbarn lehnt, begeht noch keinen Hausfriedensbruch . Daher ist es nicht zulässig, dem Nachbarn ein solches Verhalten gerichtlich verbieten zu lassen. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az: 4 UF 26/16), wie die "Neue juristische Wochenschrift" berichtet. Voraussetzung für ein Verbot wäre, dass der Nachbar zumindest beabsichtigt, den Balkon auch zu betreten. In dem verhandelten Fall fühlte sich eine Frau von ihrem Nachbarn belästigt. Der Mann hatte sich von seinem Balkon aus über die Brüstung ihres Balkons gelehnt und in ihre Wohnung geschaut. Die Antragstellerin nervte das. Sie reichte Klage ein. Das Oberlandesgericht kassierte nun ein Urteil des Amtsgerichts Hanau, das dem Mann das Lehnen untersagt hatte. Dies sei nicht als Eindringen in befriedetes Besitztum zu werten, hieße es nun.

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