BGH-Urteil Weiterleben kann kein Schaden sein

Karlsruhe · Weil Ärzte das Leben seines Vaters „sinnlos“ verlängerten, will sein Sohn Schmerzensgeld. Doch der Bundesgerichtshof will nicht Gott spielen.

Ärzte müssen kein Schmerzensgeld zahlen, wenn sie den Tod eines Patienten durch lebenserhaltende Maßnahmen hinauszögern und damit dessen Leiden künstlich verlängern. Das haben die obersten Zivilrichter des Bundesgerichtshofs (BGH) gestern in einem bisher beispiellosen Schadenersatz-Prozess entschieden.

„Das Urteil über den Wert eines Lebens steht keinem Dritten zu“, sagte die Senatsvorsitzende Vera von Pentz bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Deshalb verbiete es sich grundsätzlich, ein Weiterleben als Schaden anzusehen – auch wenn es leidensbehaftet sei.

Damit unterlag ein Mann in letzter Instanz, der als Alleinerbe seines 2011 mit 82 Jahren gestorbenen Vaters dessen Hausarzt verklagt hatte. Der Vater war schwer demenzkrank und verbrachte seine letzten Lebensjahre in einem Münchner Pflegeheim – bewegungsunfähig im Bett, außerstande, sich mitzuteilen, von Schmerzen und Fieber gebeutelt.

Sein Sohn, der damals schon in den USA lebte und selbst Altenpfleger ist, hält das für sinnlose Quälerei: „Er musste weiterleben“, sagt er. Seiner Meinung nach hätte der Arzt die Ernährung per Magensonde stoppen und den Vater sterben lassen müssen. Von dem Hausarzt wollte er mindestens 100 000 Euro Schmerzensgeld und mehr als 52 000 Euro für die Behandlungs- und Pflegekosten. Aber dem Sohn und seinem Anwalt Wolfgang Putz geht es um mehr: Medizinische Standards würden nur gewahrt, wenn bei Verstoß Sanktionen drohten, argumentieren sie. Deswegen müsse es auch eine Haftung für Fehler am Lebensende geben. Ihr Ziel war ein Grundsatzurteil, das Ärzte in die Pflicht nimmt. Die ärztlichen Grundsätze zur Sterbebegleitung gebieten eine „Änderung des Behandlungszieles“, wenn ein Patient voraussichtlich in absehbarer Zeit stirbt und lebenserhaltende Maßnahmen sein Leiden nur verlängern würden – hin zur palliativmedizinischen Versorgung.

Unter Verweis auf solche Leitlinien hatte das Oberlandesgericht München dem Sohn in erster Instanz 40 000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen. Weil der Arzt die künstliche Ernährung immer weiterlaufen ließ, sahen die Richter Aufklärungspflichten verletzt: Er hätte den bestellten Betreuer von sich aus ansprechen und mit diesem beraten müssen, ob die Sonde bleiben soll oder nicht, heißt es in dem Urteil von 2017.

Mit der BGH-Entscheidung ist das allerdings hinfällig. Die Richter ließen ausdrücklich offen, ob der Arzt seine Pflichten verletzt hat. Sie haben viel grundsätzlichere Bedenken. „Das menschliche Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig“, heißt es in der Entscheidung. Die Verfassungsordnung verbiete es, den Wert eines Lebens zu beurteilen. Er entziehe sich auch der menschlichen Erkenntnisfähigkeit, sagte die Senatsvorsitzende von Pentz.

Der Sohn bekommt auch keine Behandlungs- und Pflegekosten erstattet. Die ärztlichen Pflichten seien nicht dazu da, wirtschaftliche Belastungen durch ein Weiterleben zu verhindern, urteilten die Richter. „Insbesondere dienen diese Pflichten nicht dazu, den Erben das Vermögen des Patienten möglichst ungeschmälert zu erhalten.“

Die Bundesärztekammer nennt die Klarstellung wichtig und richtig. „Es gibt kein lebensunwertes Leben, das als Schaden qualifiziert werden kann“, erklärte Präsident Frank Ulrich Montgomery. Maßgeblich bei Entscheidungen über lebensverlängernde Maßnahmen sei der Wille des Patienten. In einer Patientenverfügung können Menschen vorsorglich aufschreiben, in welchen Situationen sie wie behandelt werden möchten und wann sie keine Behandlung mehr wünschen. Heinrich Sening hatte keine Anweisungen hinterlassen, selbst äußern konnte er sich später nicht mehr. Deshalb ist bis heute unklar, ob und wie lange er die Sonde gewollt hätte.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz rät allen Menschen, denen Selbstbestimmung wichtig ist, mit einer Patientenverfügung vorzusorgen. „Damit sind viele Fragen geklärt, die hier zum Streit geführt haben“, sagte Vorstand Eugen Brysch.

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