Gutachten Krematorien dürfen Zahngold entnehmen

Königswinter · Laut Gutachten dürfen die Betreiber auch Hüftgelenke einbehalten, wenn die Hinterbliebenen zustimmen.

Krematorien dürfen Zahngold und andere Implantate wie Hüftgelenke aus der Totenasche entnehmen. Eine strafrechtliche Relevanz ergebe sich nur dann, wenn die Entnahme unbefugt erfolge, teilte die Verbraucherinitiative Aeternitas gestern in Königswinter mit. Üblicherweise ließen sich aber Krematoriumsbetreiber von den Hinterbliebenen schriftlich bestätigen, dass die metallischen Überreste entnommen und verwertet werden dürften. Der Erlös werde entweder gespendet oder fließe in den Haushalt des Krematoriums, hieß es.

Ohnehin unproblematisch sei eine Entnahme, wenn der Verstorbene dem zu Lebzeiten zugestimmt habe, hieß es. Die Verbraucherinitiative Aeternitas bezieht sich nach eigenen Angaben auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten.

Unter Krematoriumsbetreibern hatte es laut Aeternitas zunehmend Unsicherheiten gegeben, wie sie mit Metallresten in der Totenasche korrekt verfahren sollten. Ursache sei ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 2015, wonach die unbefugte Entnahme von Zahngold aus der Totenasche strafbar ist. Die Richter hätten damals sämtliche Überreste aus der Einäscherung als Teil der Totenasche eingestuft.

Eine Übertragung des Urteils auf die Praxis stelle die rund 160 deutsche Krematorien vor Schwierigkeiten, so die Experten der Initiative. In den dort verwendeten Mühlen könnten nach der Einäscherung nur übrig gebliebene größere Knochenstücke zermahlen werden. Hüftgelenke und andere Metallteile müssten mittels Spezialwerkzeugen aufwendig zersägt werden, um in die Aschekapseln zu passen. Zudem endeten dann Metalle auf den Friedhöfen, Bestattungswäldern oder bei Seebestattungen auf dem Meeresboden.

Auch zivilrechtlich sei die Entnahme rechtmäßig, wenn Erben und Totensorgeberechtigte dem zustimmten, hieß es.

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