Kein Zwangs-Schutz bei Spielsucht

Bielefeld · (dpa) Spielsüchtige haben keinen Anspruch auf Hausverbot in Spielotheken. Den Betreibern von Spielhallen könne nicht vorgeschrieben werden, Spielsüchtige mit solch einem Verbot zu schützen, urteilte gestern das Landgericht Bielefeld (Az.: 12 O 120/16). Stellvertretend für Betroffene hatte der Fachverband Glücksspielsucht gegen den Spielhallenbetreiber Gauselmann geklagt. Das Urteil gilt für Nordrhein-Westfalen.

Gauselmann betreibt bundesweit die "Casino Merkur-Spielotheken". Nach den Vorstellungen des Verbandes sollte ein Hausverbot auf den eigenen Wunsch der Betroffenen ausgesprochen werden müssen. Das Urteil zeige deutlich auf, dass die Politik jetzt reagieren müsse, um die entsprechenden juristischen Grundlagen für eine freiwillige Sperre zu schaffen, sagte die Vorsitzende des Verbandes, Ilona Füchtenschnieder. Nach ihren Angaben gibt es alleine in Nordrhein-Westfalen 40 000 bis 50 000 Spielsüchtige.

Gesetzliche Grundlage für Geldspielautomaten ist der bundesweit gültige Glücksspielstaatsvertrag. Andere Bundesländer beschreiben in sogenannten Ausführungsgesetzen, welche Regeln für Selbstsperren in Spielhallen gelten. Im saarländischen Ausführungsgesetz ist nach SZ-Informationen eine solche Selbstsperre nicht vorgesehen.

Gauselmann hatte in der mündlichen Verhandlung am 7. März auch Datenschutzbedenken geäußert. Demnach sei eine flächendeckende Ausweiskontrolle aller Spielhallenbesucher nicht möglich. Allerdings will das Unternehmen nach und nach seine 76 Spielotheken in Nordrhein-Westfalen mit einer automatischen Gesichtserkennung ausstatten. Diese sorgt dafür, dass zu junge oder gesperrte Spieler beim Durchgang durch eine Schleuse erkannt und ausgeschlossen werden. Baden-Württemberg hat das Konzept bereits umgesetzt.

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