Urteil des Bundessozialgerichts Kein Versicherungsschutz bei Betreuung durch Großmutter

Kassel/Magdeburg · Kinder sind bei der Betreuung durch Verwandte nicht automatisch über deren gesetzliche Unfallkasse versichert. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel gestern entschieden. Eine Frau aus dem Raum Magdeburg wollte, dass die Unfallkasse Sachsen-Anhalt den Unfall ihres Enkels anerkennt.

Der Einjährige war 2008, während die Großmutter ihn betreute, in einen Pool gefallen und ist seitdem schwerbehindert. Nach Ansicht der Richter bestand kein Versicherungsschutz, da das Jugendamt nicht in das Betreuungsverhältnis eingebunden war. Versicherungsschutz für Kinder besteht bei der Betreuung durch „geeignete Tagespflegepersonen“. Doch dazu zähle nicht die Großmutter, die weder Geld bekam noch als Tagespflege registriert war.

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