Streudienst-Urteil Gestürzter Mieter scheitert vor BGH

Karlsruhe · () Grundstückseigentümer und Vermieter sind nur bis zu ihrer Grundstücksgrenze zum Winterdienst verpflichtet. Ausnahmen gelten nur, wenn die Räum- und Streupflicht von der Gemeinde auf die Vermieter übertragen wurde, urteilte gestern der Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Mieter aus München.

() Grundstückseigentümer und Vermieter sind nur bis zu ihrer Grundstücksgrenze zum Winterdienst verpflichtet. Ausnahmen gelten nur, wenn die Räum- und Streupflicht von der Gemeinde auf die Vermieter übertragen wurde, urteilte gestern der Bundesgerichtshof (BGH). Geklagt hatte ein Mieter aus München.

Der Mann, der seinerzeit seine Freundin besucht hatte, war aus der Haustür eines direkt an einen Gehweg grenzenden Mietshauses getreten und daraufhin gestürzt. Nach den Regelungen der bayerischen Landeshauptstadt ist die Kommune auf öffentlichen Gehwegen zur Räumung von Schnee und Eis verpflichtet. Die Stadt hatte den Gehweg auch mehrfach geräumt und gestreut, allerdings blieben bis zur Schwelle des Vermieter-Grundstücks noch Schnee und Eis liegen. Der Mieter verlangte 4291 Euro Schadenersatz von der Vermieterin mit dem Argument, sie sei verpflichtet gewesen, den Gehweg komplett zu räumen. Damit scheiterte er vor dem BGH. Der Kläger sei auf dem öffentlichen Gehweg und nicht auf dem Grundstück gestürzt, so der BGH. Dem Kläger sei es zumutbar gewesen, den nicht geräumten Streifen des Gehwegs „mit der gebotenen Vorsicht“ zu überqueren.

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