Gericht schränkt Werbemöglichkeiten für Lotto ein
Koblenz. Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH darf verschiedene Formen der Werbung für die Glücksspiellotterie "6 aus 49" künftig nicht mehr einsetzen
Koblenz. Die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH darf verschiedene Formen der Werbung für die Glücksspiellotterie "6 aus 49" künftig nicht mehr einsetzen. Nach einem gestern veröffentlichten Urteil des Landgerichts Koblenz ist es der Lottogesellschaft künftig untersagt, an ihren Annahmestellen mit Gewinnen zu werben, die in der Vergangenheit von anderen Lottospielern an der jeweiligen Annahmestelle erzielt wurden. Werbung mit dem Hinweis auf den möglichen Höchstgewinn der Lotterie, den so genannten Jackpot, erachteten die Richter hingegen als zulässig. Geklagt hatte ein privater Glücksspielanbieter aus den Niederlanden. Außerdem darf die Lottogesellschaft Minderjährige nicht mehr am Glücksspiel teilnehmen lassen. Dies war den Angaben zufolge in der Vergangenheit durch den Verkauf von so genannten Ein-Euro-Losbrieflosen am Automaten möglich gewesen. ddp