Bundesgerichtshof Nachbarn haben kein Wegerecht aus Gewohnheit

Karlsruhe · Nachbarn haben kein Recht, ein angrenzendes fremdes Grundstück zu durchqueren, nur weil das schon immer so gemacht wird. Sicherheit gibt es nur, wenn das sogenannte Wegerecht im Grundbuch eingetragen ist, stellte der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag klar.

Ein Wegerecht aus Gewohnheit gibt es bei solchen Streitigkeiten nicht (Az. V ZR 155/18).

In dem Fall aus dem Raum Aachen kommen die Eigentümer dreier Häuser nur über benachbarte Grundstücke zu ihren Garagen. Nun will der Nachbar ihnen die Zufahrt sperren. 2016 hat er den „Leihvertrag über das Wegerecht“ gekündigt und mit dem Bau einer Toranlage begonnen. Das Oberlandesgericht Köln entschied 2018, dass die Zufahrt offen bleiben muss. Das ergebe sich aus Gewohnheitsrecht. 

Laut BGH liegt dieser Entscheidung aber ein Missverständnis zugrunde. Es könne zwar in speziellen Fällen ein Wegerecht aus Gewohnheit geben, nicht aber im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn untereinander. Im gewöhnlichen Nachbarschaftsstreit habe das Bürgerliche Gesetzbuch Vorrang. Es sieht seit 1900 vor, dass Grunddienstbarkeiten – wie ein dem Nachbarn eingeräumtes Wegerecht – ins Grundbuch gehören. Nur so kann ein Käufer erkennen, auf was er sich einlässt, wie es hieß.

In dem Fall steht im Grundbuch nichts eingetragen. Die Eigentümer können jetzt nur noch hoffen, dass das OLG Köln ihnen ein Notwegerecht einräumt – dafür müssten sie den Nachbarn aber bezahlen.

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