ADAC klärt auf Fahrerlaubnis in Gefahr – Führerschein-Umtausch birgt Risiko für Autofahrer über 50

Aus für alte Führerscheine: Der Umtausch wird weiter vorangetrieben. Doch Vorsicht: Beim Wechsel könnte eine Fahrerlaubnis verloren gehen. Welche Klasse betroffen ist – darüber klärt der ADAC auf.

 Abschied vom alten „Lappen“: Bestimmte Geburtenjahrgänge müssen ihren alten Führerschein nach und nach umtauschen. (Symbolfoto)

Abschied vom alten „Lappen“: Bestimmte Geburtenjahrgänge müssen ihren alten Führerschein nach und nach umtauschen. (Symbolfoto)

Foto: dpa-tmn/Andreas Arnold

In einigen Geldbeuteln schlummern sie noch, die guten alten rosa oder grauen Führerscheine der Klasse 3. Doch ihre Zeit läuft ab: Bis spätestens 2033 müssen die altbackenen Papierversionen gegen die neuen EU-Scheckkarten ausgetauscht werden. Aber Vorsicht: Beim Führerschein-Umtausch könnte auch eine Fahrerlaubnis verschwinden.

Alles bleibt beim Alten – fast: der große Führerschein-Umtausch bis 2033

Der Führerschein erlebt derzeit eine wahre Reformwelle. Einige Änderungen betreffen Autofahrer bereits in diesem Jahr, während andere, wie beispielsweise eine mögliche Fahrtauglichkeitsprüfung für Personen ab 70 Jahren, noch in der Schwebe sind.

Doch schon länger steht fest, dass der alte graue oder rosa Lappen durch ein neues Modell ersetzt werden muss. Bereits mit der Einführung des EU-Scheckkartenführerscheins im Jahr 1999 war klar, dass die Papierversionen irgendwann vollständig verschwinden würden.

Wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?

Bezüglich der Umtausch-Fristen bei Führerscheinen hat der Gesetzgeber zwei Gruppen festgelegt. Die erste Gruppe: Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden (hierbei richtet sich der Wechseltermin nach dem Geburtsjahr des Inhabers).

  • Umtausch-Frist 19. Januar 2022 – für Geburtsjahrgänge von 1953 bis 1958
  • Umtausch-Frist 19. Januar 2023 – für Geburtsjahrgänge von 1959 bis 1964
  • Umtausch-Frist 19. Januar 2024 – für Geburtsjahrgänge von 1965 bis 1970
  • Umtausch-Frist 19. Januar 2025 – für Geburtsjahrgänge ab 1971 und später
  • Führerscheininhaber, die vor 1953 geboren sind, müssen ihren Führerschein zunächst nicht umtauschen. Sie müssen ihre Fahrerlaubnis-Papiere erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Damit soll nach Angaben des Verkehrsministeriums verhindert werden, dass ein Umtausch erfolgen muss, obwohl nicht sicher ist, ob sie nach dem 19. Januar 2033 überhaupt noch Auto fahren wollen.

Für die zweite Gruppe gilt: Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt wurden (hierbei gilt das Ausstellungsjahr)

  • Umtausch-Frist 19. Januar 2026 – für die Ausstellungsjahre von 1999 bis 2001
  • Umtausch-Frist 19. Januar 2027 – für die Ausstellungsjahre von 2002 bis 2004
  • Umtausch-Frist 19. Januar 2028 – für die Ausstellungsjahre von 2005 bis 2007
  • Umtausch-Frist 19. Januar 2029 – für das Ausstellungsjahr 2008
  • Umtausch-Frist 19. Januar 2030 – für das Ausstellungsjahr 2009
  • Umtausch-Frist 19. Januar 2031 – für das Ausstellungsjahr 2010
  • Umtausch-Frist 19. Januar 2032 – für das Ausstellungsjahr 2011
  • Umtausch-Frist 19. Januar 2033 – für die Ausstellungsjahre von 2012 bis 2013

Führerschein-Umtausch: Besondere Regelungen für Klasse CE – ADAC klärt auf

Was jedoch vielen nicht bewusst ist: Mit dem Führerschein-Umtausch könnte auch eine bestimmte Fahrerlaubnis enden. Personen, die ihren Führerschein vor 1980 erworben haben, dürfen nach der Umstellung weiterhin die Klassen B, BE, C1, C1E, AM und L fahren. Sie können damit auch Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von bis zu 7,5 Tonnen nutzen. Doch es gibt eine Änderung für die Nutzung von größeren Gespannen.

Laut ADAC gibt es eine Ausnahmeregelung für Großfahrzeuge mit einem Gewicht von über zwölf bis zu 18,75 Tonnen, wenn das Zugfahrzeug maximal 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht hat. Diese Fahrzeuge fallen unter die Lkw-Fahrberechtigung und entsprechen der Klasse CE. Im Führerschein wird dies als CE mit der Schlüsselziffer 79 eingetragen. Wer diese Fahrerlaubnis über das 50. Lebensjahr hinaus nutzen möchte, unterliegt allen Einschränkungen der Lkw-Klasse, so der ADAC.

Im Klartext bedeutet das: Wer seinen Führerschein der Klasse 3 umstellt, muss bei der Klasse CE das Kästchen mit der Zahl 79 ankreuzen, sonst erlischt die Erlaubnis. „Versäumt man dies, darf man nur noch Pkw und Lkw bis 7,5 Tonnen ziehen, wobei mit dem 7,5-Tonner auch weiterhin Anhänger bis maximal zwölf Tonnen zulässiges Gesamtgewicht gezogen werden dürfen“, erklärt ein ADAC-Sprecher. Zudem benötigen Personen über 50 Jahre eine ärztliche Bescheinigung. Die Klasse CE wird dann auf fünf Jahre befristet.

ADAC warnt: Fahrerlaubnis für Klasse CE begrenzt und vom Führerschein-Umtausch betroffen

Der ADAC weist darauf hin, dass die Erlaubnis für die Klasse CE schon immer zeitlich begrenzt war und dass dies auch für den Führerschein-Umtausch gilt. Personen, die ihren Führerschein vor 1999 erworben und das 50. Lebensjahr erreicht haben, verlieren automatisch die Fahrerlaubnis für die Klasse CE, es sei denn, sie können einen aktuellen Nachweis über ihre Fahrpraxis vorlegen. Für diejenigen, die die Klasse CE nach der Jahrtausendwende erhalten haben, gilt eine Verlängerung alle fünf Jahre, unabhängig vom Alter.

Alte Führerscheine: Sie verlieren nach und nach ihre Gültigkeit
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Sie alle müssen bald umgetauscht werden: Klicken Sie sich durch die Führerscheine der SZ-Redaktion (Bildergalerie)

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Foto: Matthias Zimmermann-hgn

Es ist wichtig zu beachten, dass das Ablaufen der Befristung der Klasse CE 79 keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen unbefristeten Klassen hat. Selbst wenn man sich gegen eine Verlängerung entscheidet, darf man weiterhin Pkw und Fahrzeuge bis zu 7,5 Tonnen fahren, betont der ADAC. Übrigens gilt: Wer heutzutage einen Führerschein der Klasse B erwirbt, ist auf Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von maximal 3,5 Tonnen beschränkt.

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