Fettabsaugung ist nicht von der Steuer absetzbar

Neustadt/Weinstraße · Die Kosten für eine Fettabsaugung können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das hat das rheinland-pfälzische Finanzgericht entschieden. Eine Frau hatte in ihrer Steuererklärung eine Operation für 2250 Euro als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht, da die Krankenkasse die Kosten nicht übernommen hatte, teilte das Gericht mit.

Die Methode der Operation ist laut Urteil jedoch nicht wissenschaftlich anerkannt gewesen. Außerdem fehlte der Nachweis zur medizinischen Notwendigkeit.

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