Erzeugern geht's ans Portemonnaie

Karlsruhe. Jahrelang hatte er geglaubt, die drei Kinder seiner Ehefrau seien von ihm - bis vor fünf Jahren die Wahrheit ans Licht kam: Nicht er, sondern ein anderer hat die inzwischen 12, 14 und 15 Jahre alten Kinder gezeugt - vermutlich der heutige Lebensgefährte seiner inzwischen geschiedenen Frau

Karlsruhe. Jahrelang hatte er geglaubt, die drei Kinder seiner Ehefrau seien von ihm - bis vor fünf Jahren die Wahrheit ans Licht kam: Nicht er, sondern ein anderer hat die inzwischen 12, 14 und 15 Jahre alten Kinder gezeugt - vermutlich der heutige Lebensgefährte seiner inzwischen geschiedenen Frau. Nun kann der Mann aus Niedersachsen Unterhalt, den er über Jahre hinweg für die "Kuckuckskinder" gezahlt hat, vom biologischen Vater zurückfordern: Der Bundesgerichtshof (BGH) gab seiner Klage statt und schloss zugleich eine Lücke im Gesetz. "Die gegenwärtige Rechtslage ist für den Scheinvater mehr als unbefriedigend", sagte BGH-Senatsvorsitzende Meo-Micaela Hahne.Zwar ist rechtskräftig festgestellt, dass er nicht der Vater ist - womit er einen Anspruch gegen den wahren Erzeuger auf Rückerstattung der vermutlich in die Zehntausende gehenden Unterhaltsleistungen hat. Doch der Anspruch ist bisher reine Theorie. Durchsetzbar wird er erst, wenn ein Gericht den wirklichen Vater feststellt. Dass können nur dieser selbst, die Mutter oder, vertreten durch sie, die Kinder beantragen. Der "Scheinvater" kann das Verfahren nicht in Gang bringen - und die Betroffenen haben kein Interesse daran: Sie leben inzwischen zusammen. Seit 1998 ist auch das Jugendamt nicht mehr berechtigt Vaterschaftstests zum Wohle des Kindes anzuordnen. Dieses Patt hat der BGH gestern aufgelöst: Der "Scheinvater" darf in Ausnahmefällen die Vaterschaft auch im Regressprozess nachprüfen lassen. Dabei ist vor nicht einmal drei Wochen ein Gesetz zur Feststellung der Vaterschaft in Kraft getreten. Es war notwendig geworden, weil mit dem Siegeszug der Gen-Analyse heimliche "Kuckuckskinder"-Tests grassierten und das Bundesverfassungsgericht deshalb vergangenes Jahr eine Lockerung der bisherigen Gesetzeslage angeordnet hatte. Mit dem neuen Regelwerk ist es zwar leichter geworden, Zweifeln an der Vaterschaft nachzugehen. Doch den Erzeuger kann man damit nicht dingfest machen. Jedenfalls zeigen das Urteil der Verfassungsrichter vom vergangenen Jahr wie auch das des BGH, dass die Gerichte durchaus die Position der Väter im Blick haben. Und das Problem der "Kuckuckskinder" rührt an den Kern der Persönlichkeit, wie das Bundesverfassungsgericht damals deutlich machte: "Das Wissen um die Abstammung des Kindes hat auch maßgeblichen Einfluss auf das Selbstverständnis des Mannes sowie die Rolle und Haltung, die er dem Kind und der Mutter gegenüber einnimmt."

Stichwort1998 wurde das Beistandschaftsgesetz reformiert. Vor der Reform konnten die Jugendämter die Feststellung der Vaterschaft im Interesse der Kinder auch ohne Einwilligung der Mutter einleiten. Das Gesetz war laut BGH abgeschafft worden, um die "Eigenverantwortung" von Müttern zu stärken. afp

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